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VB.2019.00220 • VG ZH VB.2019.00220 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Conditions Regarding Site Access and Safety

Geschäftsnummer VB.2019.00220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit for a single-family home, specifically challenging conditions related to site access, its adaptation, and safety measures, particularly regarding a footpath. The court reasoned that the completion of a new access road constituted a significant new factual circumstance justifying the modification of the original permit conditions, noting that lower standards of construction are acceptable for temporary site access due to proportionality. Furthermore, the court determined that while structures must not endanger people or property, requiring specific safety provisions for the construction access path was unnecessary because the plans did not inherently show a violation of recognized technical standards or an impending danger to the surroundings, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung für Einfamilienhaus | Baustellenzufahrt, Anpassung, Sicherheit. Voraussetzungen der Anpassung einer Verfügung (E. 3.2). Durch die Fertigstellung der neuen Erschliessungsstrasse liegen neue erhebliche Sachumstände vor, wodurch die Anpassung grundsätzlich zulässig ist (E. 3.3). Da es sich bei der Baustellenzufahrt nur um eine vorübergehende Grundstücksnutzung handelt, sind an den Ausbaustandard des Baustellenzugangs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (E. 5.2). Bauten und Anlagen dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. In der Regel genügt es, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden (E. 7.2). Eine Gefährdung ist nicht ersichtlich (E. 7.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Erschliessung des Grundstücks Verletzung von Bewilligungsauflagen Strassenbau Sicherheit von Gebäuden Sicherheitsbedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 239 Abs. I PBG

Cited in relation to the requirement that construction may not endanger persons or property, which forms the basis for the court's assessment regarding site access safety.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00220

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00220 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Einfamilienhaus · Baustellenzufahrt, Anpassung, Sicherheit. Voraussetzungen der Anpassung einer Verfügung (E. 3.2). Durch die Fertigstellung der neuen Erschliessungsstrasse liegen neue erhebliche Sachumstände vor, wodurch die Anpassung grundsätzlich zulässig ist (E. 3.3).

Da es sich bei der Baustellenzufahrt nur um eine vorübergehende Grundstücksnutzung handelt, sind an den Ausbaustandard des Baustellenzugangs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (E. 5.2). Bauten und Anlagen dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. In der Regel genügt es, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen.

In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden (E. 7.2). Eine Gefährdung ist nicht ersichtlich (E. 7.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUSTELLENZUFAHRT FLURWEG SICHERHEITSVORKEHRUNGEN WANDERWEGE · Rechtsnormen: · § 239 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4