Appeal Regarding Building Permit Setback Infringement and Solar Panel Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a building permit that involved demolishing an existing structure and constructing a multi-family house, which required deviating from the municipal setback regulations due to a right-of-way agreement with a neighbor. The court reasoned that a general right-of-way agreement, obligating the burdened neighbor to generally tolerate construction within the setback area, was established, thus justifying the setback infringement for the new building as determined by contract interpretation rules. Furthermore, the court held that the approval for roof-integrated photovoltaic systems should not be made conditional upon requirements exceeding statutory provisions, and since no overriding public interests were presented against the carefully integrated solar panels, their approval was also warranted, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses: Unterschreitung komm. Grenzabstand; Auslegung Näherbaurecht (projektbezogen/generell?); Photovoltaikanlage. Die Einräumung eines Näherbaurechts stellt ein Rechtsgeschäft dar und erfolgt durch privatrechtlichen Vertrag. Von einem generellen Näherbaurecht wird dann gesprochen, wenn sich der belastete Nachbar verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im Voraus und generell zu dulden. Demgegenüber liegt ein projektbezogenes Näherbaurecht vor, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft. Massgebend für die Frage der Zulässigkeit der Erstellung der Neubaute im Grenzabstandsbereich ist der Inhalt der Vereinbarung unter den Nachbarn, welche nach den Regeln der Vertragsauslegung zu erfolgen hat. Vorliegend sind die Vorinstanzen damit zu Recht vom Vorliegen eines generellen Näherbaurechts ausgegangen, welches bei der Erstellung einer Neubaute zur Grenzabstandsunterschreitung berechtigt (E. 3). § 238 Abs. 4 PBG ist in gestalterischer Hinsicht abschliessend zu verstehen und die Bewilligung von auf Dächern genügend angepassten Solaranlagen darf nicht von darüber sowie über Art. 18a RPG hinausgehende Anforderungen abhängig gemacht werden. Damit können lediglich "öffentliche Interessen" dem Bau einer sorgfältig integrierten Solaranlage entgegenstehen. Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die Solarpanels nicht als sorgfältig in letztere integriert betrachtet werden könnten. Entgegenstehende öffentliche Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court referenced this provision concerning the conditions under which permission for solar installations on roofs cannot be made dependent on requirements beyond those stated, which was relevant to the final decision regarding the photovoltaic system.
This provision was listed under the cited legal norms, suggesting it might have been relevant to the overall decision, though its specific role in the final orders is less detailed than the others mentioned in the summary.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00218
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00218 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses: Unterschreitung komm. Grenzabstand; Auslegung Näherbaurecht (projektbezogen/generell?); Photovoltaikanlage. Die Einräumung eines Näherbaurechts stellt ein Rechtsgeschäft dar und erfolgt durch privatrechtlichen Vertrag.
Von einem generellen Näherbaurecht wird dann gesprochen, wenn sich der belastete Nachbar verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im Voraus und generell zu dulden. Demgegenüber liegt ein projektbezogenes Näherbaurecht vor, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft. Massgebend für die Frage der Zulässigkeit der Erstellung der Neubaute im Grenzabstandsbereich ist der Inhalt der Vereinbarung unter den Nachbarn, welche nach den Regeln der Vertragsauslegung zu erfolgen hat. Vorliegend sind die Vorinstanzen damit zu Recht vom Vorliegen eines generellen Näherbaurechts ausgegangen, welches bei der Erstellung einer Neubaute zur Grenzabstandsunterschreitung berechtigt (E. 3).
§ 238 Abs. 4 PBG ist in gestalterischer Hinsicht abschliessend zu verstehen und die Bewilligung von auf Dächern genügend angepassten Solaranlagen darf nicht von darüber sowie über Art. 18a RPG hinausgehende Anforderungen abhängig gemacht werden. Damit können lediglich "öffentliche Interessen" dem Bau einer sorgfältig integrierten Solaranlage entgegenstehen. Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die Solarpanels nicht als sorgfältig in letztere integriert betrachtet werden könnten. Entgegenstehende öffentliche Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DIENSTBARKEIT EINORDNUNG GENERELL-ABSTRAKT GRENZABSTAND INTEGRATION NÄHERBAURECHT PHOTOVOLTAIKANLAGE SOLARANLAGE · Rechtsnormen: · § 218 Abs. II PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. IV PBG § 270 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3