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VB.2019.00216 • VG ZH VB.2019.00216 KI-generiert

Proportionality of Detention and Conditional Release

Geschäftsnummer VB.2019.00216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the conditional release from detention, revisiting a prior decision after an appeal. The court emphasized that any restriction on fundamental rights, such as detention, must adhere to the principle of proportionality. This means the interference with an individual's rights must be balanced against the likelihood and severity of future offenses. The court must weigh the danger posed by the individual against the severity of the restriction imposed. While the individual's claim to freedom increases over time, it is outweighed when releasing them conditionally would be disproportionate given the nature and extent of the dangers they pose to society. In this specific instance, the court found that continued detention was proportionate due to the significant legal interests at risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der Verwahrung Wiederaufnahme von VB.2018.294 | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Wiederaufnahme von VB.2018.00294 nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 6B_1147/2018). Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Was im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (E. 2.1). Die Verwahrungerweist sich vorliegend aufgrund der hohen nicht unerheblich gefährdeten Rechtsgüter weiterhin als verhältnismässig (E. 2.2 - 2.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft bedingte Entlassung Grundrechte Verhältnismässigkeitsprinzip Haftordnung Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. II BV

The court used this provision to assess the proportionality of the measure with respect to the infringement of the offender's fundamental rights.

Art. 36 Abs. III BV

The court used this provision to assess the proportionality of the measure with respect to the infringement of the offender's fundamental rights.

Art. 56 Abs. II StGB

This provision is cited in relation to the conditional release from confinement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00216

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00216 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.11.2019 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung Wiederaufnahme von VB.2018.294 · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Wiederaufnahme von VB.2018.00294 nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 6B_1147/2018).

Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen.

Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich.

Was im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (E. 2.1). Die Verwahrung erweist sich vorliegend aufgrund der hohen nicht unerheblich gefährdeten Rechtsgüter weiterhin als verhältnismässig (E. 2.2 - 2.4).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTDELIKT MASSNAHME RECHTSGÜTERABWÄGUNG SEXUALDELIKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV Art. 56 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3