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VB.2019.00215 • VG ZH VB.2019.00215 KI-generiert

Demolition Order Upheld for Unauthorized Parking Expansion

Geschäftsnummer VB.2019.00215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a demolition order for an unauthorized parking area because the evidence, including aerial photographs, indicated the expansion occurred within the last 30 years, precluding a vested right to the current state. The demolition was deemed proportionate as the expansion was significant, violated the local authority's established rule regarding front garden openings, and there was a substantial public interest in restoring the lawful situation. Furthermore, a prior building permit from 1977 explicitly approved a parking space for only one vehicle, justifying a supplementary condition restricting its use to a single car to prevent aesthetic detriment from overcrowding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Parkplatz. Bestandesgarantie. Vorgartenöffnung. Rückbaubefehl. Verhältnismässigkeit. Nebenbestimmung. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vorgebrachten Beweislage nicht von einer Bestandesgarantie des streitbetroffenen Parkierfeldes auszugehen. Die Erweiterung ist gemäss aktenkundigen Orthofotos vor weniger als 30 Jahren erfolgt (E. 4.5). Der Rückbaubefehl des Parkierfeldes erweist sich zudem als verhältnismässig, da es sich um eine nicht geringfügige Erweiterung handelt, eine Verletzung der von der Stadt Zürich praktizierten Drittelsregel im Vorgartenbereich und ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegt (E. 4.9 f.). Der streitbetroffene Bauentscheid von 1977 spricht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers klar von einem "Gesuch für die Erstellung eines Parkplatzes für ein Auto". Wie die Vorinstanz richtig darlegt, dient im Sinn des PBG jeweils ein Abstellplatz für das Abstellen jeweils eines Fahrzeuges. Die Nebenbestimmung der Mitbeteiligten, wodurch der Abstellplatz nur für ein Fahrzeug zulässig ist, liegt im Interesse der Umgebungsgestaltung und ist geeignet, eine gestalterisch nachteilige Überbelegung der für ein einziges Fahrzeug bewilligten Abstellfläche zu verhindern (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Parkplatz Baubewilligungsauflagen Parkverstoss unbewilligter Bau öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 340 PBG

This provision is cited in the case summary, indicating it relates to the substantive legal basis of the administrative action being reviewed (concerning building permits/planning law).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00215

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Parkplatz. Bestandesgarantie. Vorgartenöffnung. Rückbaubefehl. Verhältnismässigkeit. Nebenbestimmung. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vorgebrachten Beweislage nicht von einer Bestandesgarantie des streitbetroffenen Parkierfeldes auszugehen.

Die Erweiterung ist gemäss aktenkundigen Orthofotos vor weniger als 30 Jahren erfolgt (E. 4.5). Der Rückbaubefehl des Parkierfeldes erweist sich zudem als verhältnismässig, da es sich um eine nicht geringfügige Erweiterung handelt, eine Verletzung der von der Stadt Zürich praktizierten Drittelsregel im Vorgartenbereich und ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegt (E. 4.9 f.). Der streitbetroffene Bauentscheid von 1977 spricht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers klar von einem "Gesuch für die Erstellung eines Parkplatzes für ein Auto".

Wie die Vorinstanz richtig darlegt, dient im Sinn des PBG jeweils ein Abstellplatz für das Abstellen jeweils eines Fahrzeuges. Die Nebenbestimmung der Mitbeteiligten, wodurch der Abstellplatz nur für ein Fahrzeug zulässig ist, liegt im Interesse der Umgebungsgestaltung und ist geeignet, eine gestalterisch nachteilige Überbelegung der für ein einziges Fahrzeug bewilligten Abstellfläche zu verhindern (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESTANDESGARANTIE NEBENBESTIMMUNG PARKPLATZ RÜCKBAUBEFEHL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORGARTEN · Rechtsnormen:

· § 340 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4