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VB.2019.00208 • VG ZH VB.2019.00208 KI-generiert

Fen Buffer Zone Protection and Proportionality in Land Use

Geschäftsnummer VB.2019.00208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the determination of buffer zones around a fen to protect it from surrounding land use. The court found that while the principle of proportionality generally applies, the constitutional mandate for peatland protection grants it absolute priority. The court also noted that a specific buffer zone key, used by the authorities, is a valid guideline for ensuring a legally sound and consistent application of protection measures, but it is not legally binding. However, because the necessary documentation (protocol sheets) was missing, the court could not verify the established buffer zones and therefore partially upheld the appeal, remanding the case for further clarification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schutzverordnung | Moorschutz: Pufferzonen. Entscheidend ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Pufferzonen geeignet und erforderlich sind, um eine moorschutzverträgliche Nutzung des an das Flachmoor angrenzenden Gebiets sicherzustellen, d.h. die Moorbiotope vor einer Gefährdung durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen zu schützen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit auch im Bereich der Schutzmassnahmen für Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung zu beachten. Art. 78 Abs. 5 BV räumt dem Schutz von Mooren jedoch "absoluten Vorrang" ein und belässt keinen Raum für eine Abwägung mit anderen Interessen im Einzelfall. Aufgrund des absoluten Vorrangs des Moorschutzes gemäss Art. 78 Abs. 5 BV hat der Verfassungsgeber die Interessenabwägung zwischen dem Moorschutz und allfälligen entgegenstehenden Interessen somit bereits dahingehend vorgenommen, dass der Moorschutz Vorrang geniesst (E. 7.3.1). Wie vom Baurekursgericht zutreffend festgehalten, verwendete die Baudirektion als Hilfsmittel zur Bestimmung der Pufferzonenbreiten den genannten Pufferzonen-Schlüssel. Das Verfahren zur Ermittlung ökologisch ausreichender Pufferzonen wird zufolge dieses Leitfadens in drei Stufen ausgeführt. Zuerst wird eine Gesamtbeurteilung der Gefährdungssituation des Moorbiotops vorgenommen. In der zweiten Stufe werden Nährstoff-Pufferzonen anhand eines Schlüssels ermittelt, auf ihre Plausibilität überprüft, bei Problemfällen neu beurteilt und schliesslich an die lokalen Gegebenheiten angepasst. Hierbei kommen zur Beurteilung des Randbereichs der Moorvegetation und der daran angrenzenden Fläche sogenannte Protokollblätter zum Einsatz. Die dritte Stufe dient der Erfolgskontrolle. Das BUWAL (heute BAFU) betrachtet den Schlüssel als verbindliche Wegleitung für die Kantone bei der Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen. Für die Gerichte ist der Pufferzonen-Schlüssel an sich nicht verbindlich. Indessen ist eraufgrund des darin zum Ausdruck gelangenden Fachwissens geeignet, einen sachgemässen und rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht wird daher in der Regel keinen Anlass haben, von den Vorgaben des Pufferzonen-Schlüssels wesentlich abzuweichen (E. 7.3.3). Da im vorliegenden Verfahren keine Protokollblätter eingereicht wurden, ist eine Überprüfung der strittigen Pufferzonen auch nicht anhand der Akten möglich. Aufgrund dieser Ausgangslage können die Festlegungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollzogen werden (E. 7.3.7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Sinne der Erwägungen.

Schlagwörter

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Pufferzone Verhältnismässigkeitsprinzip Landschaftsschutzzone Leistungsschutz Zonenplanänderung verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 5 BV

Provides absolute priority for the protection of moors, meaning moor protection takes precedence over other interests.

Art. 93 BGG

Used to partially uphold the appeal and remand the case for reconsideration based on the reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00208

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Schutzverordnung · Moorschutz: Pufferzonen. Entscheidend ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Pufferzonen geeignet und erforderlich sind, um eine moorschutzverträgliche Nutzung des an das Flachmoor angrenzenden Gebiets sicherzustellen, d.h. die Moorbiotope vor einer Gefährdung durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen zu schützen.

Dies ist im Folgenden zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit auch im Bereich der Schutzmassnahmen für Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung zu beachten. Art. 78 Abs. 5 BV räumt dem Schutz von Mooren jedoch "absoluten Vorrang" ein und belässt keinen Raum für eine Abwägung mit anderen Interessen im Einzelfall. Aufgrund des absoluten Vorrangs des Moorschutzes gemäss Art. 78 Abs. 5 BV hat der Verfassungsgeber die Interessenabwägung zwischen dem Moorschutz und allfälligen entgegenstehenden Interessen somit bereits dahingehend vorgenommen, dass der Moorschutz Vorrang geniesst (E. 7.3.1).

Wie vom Baurekursgericht zutreffend festgehalten, verwendete die Baudirektion als Hilfsmittel zur Bestimmung der Pufferzonenbreiten den genannten Pufferzonen-Schlüssel. Das Verfahren zur Ermittlung ökologisch ausreichender Pufferzonen wird zufolge dieses Leitfadens in drei Stufen ausgeführt. Zuerst wird eine Gesamtbeurteilung der Gefährdungssituation des Moorbiotops vorgenommen. In der zweiten Stufe werden Nährstoff-Pufferzonen anhand eines Schlüssels ermittelt, auf ihre Plausibilität überprüft, bei Problemfällen neu beurteilt und schliesslich an die lokalen Gegebenheiten angepasst.

Hierbei kommen zur Beurteilung des Randbereichs der Moorvegetation und der daran angrenzenden Fläche sogenannte Protokollblätter zum Einsatz. Die dritte Stufe dient der Erfolgskontrolle. Das BUWAL (heute BAFU) betrachtet den Schlüssel als verbindliche Wegleitung für die Kantone bei der Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen. Für die Gerichte ist der Pufferzonen-Schlüssel an sich nicht verbindlich. Indessen ist er aufgrund des darin zum Ausdruck gelangenden Fachwissens geeignet, einen sachgemässen und rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen.

Das Verwaltungsgericht wird daher in der Regel keinen Anlass haben, von den Vorgaben des Pufferzonen-Schlüssels wesentlich abzuweichen (E. 7.3.3). Da im vorliegenden Verfahren keine Protokollblätter eingereicht wurden, ist eine Überprüfung der strittigen Pufferzonen auch nicht anhand der Akten möglich. Aufgrund dieser Ausgangslage können die Festlegungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollzogen werden (E. 7.3.7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Sinne der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ERFORDERLICHKEIT FLACHMOOR HOCHMOOR HOCHMOORVERORDNUNG LEGITIMATION MOORSCHUTZ PUFFERZONE SACHVERHALTSABKLÄRUNG TEILENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 78 Abs. 5 BV Art. 18a NHG Art. 23a NHG § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 19a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3