Child Placement Costs: Municipality Responsibility Determined by Intent of Permanence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that when determining responsibility for the costs of a child's placement outside the parental home, the decisive factor is whether the placement was intended to be permanent from the outset, not its actual duration or the parent's continued involvement. A placement is considered permanent if it is for an indefinite period, lasts longer than six months, or if parents are not seriously involved in their children's lives. The responsible municipality is the one where the child last resided with a parent before the placement.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten; Unterstützungswohnsitz. Gemeindelegitimation (E. 1.3). Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes begründend – gelten laut Rechtsprechung Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war. Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Sie bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (E. 3.3). Im vorliegenden Fall war von einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine the responsible municipality for costs of external placement.
Used to determine the place of residence for support purposes for a child.
Used to determine the place of residence for support purposes for a child.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00206
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00206 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Fremdplatzierungskosten; Unterstützungswohnsitz. Gemeindelegitimation (E. 1.3). Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes begründend – gelten laut Rechtsprechung Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen.
Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war.
Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Sie bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (E. 3.3). Im vorliegenden Fall war von einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DAUERHAFTIGKEIT FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 37 SHG § 21 Abs. II lit. c VRG § 27c Abs. I VRG Art. 7 Abs. I ZUG Art. 7 Abs. II ZUG Art. 7 Abs. III lit. c ZUG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3