Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00205 • VG ZH VB.2019.00205 KI-generiert

Social Assistance Budget Limitation Review Appeal

Geschäftsnummer VB.2019.00205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned whether the administrative court should have reviewed an appeal against the limited, twelve-month setting of a monthly social assistance budget and the request for an indefinite grant of economic aid. The court reasoned that granting economic aid is an administrative act concerning an ongoing factual situation subject to change, requiring the recipient's ongoing duty to cooperate; thus, the challenged decision merely set a budget until the next mandatory review, and there was no justifiable interest in an indefinite budget setting, leading to the dismissal of the appeal as hopeless.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kein Anspruch auf unbefristete Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets. Umstritten ist, ob die Vorinstanz auf den Rekurs gegen die Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets für zwölf Monate und das Begehren auf unbefristete Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe hätte eintreten müssen (E. 1.4, 2). Bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft und unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht. Die Pflicht der hilfesuchenden Person nach § 18 SHG zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts besteht auch während der Dauer der Unterstützung (E. 3.1). Der angefochtene Leistungsentscheid befristete nicht den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers, sondern setzte ein monatliches Unterstützungsbudget für den Zeitraum fest, bis die Behörde gemäss § 33 SHV den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu überprüfen muss (E. 3.2). An einer unbefristeten Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets besteht kein schutzwürdiges Interesse (E. 4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz mangels Entscheidwesentlichkeit der nicht berücksichtigten Vorbringen (E. 5). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Gesamthaushaltsplan Kognitionsbeschränkung administrative Entlassung Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited as a general legal norm within the context of the decision, although the dispositive itself does not explicitly invoke it for the final ruling's outcome.

§ 18 SHG

This provision concerning the duty of the person seeking aid to cooperate is mentioned in the reasoning related to the ongoing nature of support decisions.

§ 33 SHV

This provision on the re-examination of entitlement to economic aid is cited as the basis for the time limitation of the support budget.

§ 21 Abs. I VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but does not appear to be the direct basis for the final orders regarding dismissal or costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00205

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00205 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kein Anspruch auf unbefristete Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets. Umstritten ist, ob die Vorinstanz auf den Rekurs gegen die Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets für zwölf Monate und das Begehren auf unbefristete Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe hätte eintreten müssen (E. 1.4, 2).

Bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft und unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht. Die Pflicht der hilfesuchenden Person nach § 18 SHG zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts besteht auch während der Dauer der Unterstützung (E. 3.1). Der angefochtene Leistungsentscheid befristete nicht den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers, sondern setzte ein monatliches Unterstützungsbudget für den Zeitraum fest, bis die Behörde gemäss § 33 SHV den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu überprüfen muss (E. 3.2).

An einer unbefristeten Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets besteht kein schutzwürdiges Interesse (E. 4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz mangels Entscheidwesentlichkeit der nicht berücksichtigten Vorbringen (E. 5). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEDÜRFTIGKEIT BEFRISTUNG MATERIELLE BESCHWER MITWIRKUNGSFPLICHT NACHTEIL RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE ÜBERPRÜFUNG UNTERSTÜTZUNGSBUDGET WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 18 SHG § 33 SHV § 21 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3