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VB.2019.00204 • VG ZH VB.2019.00204 KI-generiert

Termination of Social Assistance for Failure to Cooperate with Financial Investigation

Geschäftsnummer VB.2019.00204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to terminate social assistance when an applicant fails to cooperate with the investigation of their financial circumstances, even if the explicit condition under § 24a Abs. 1 SHG is not met, because the authority cannot verify ongoing eligibility and substantial doubts about neediness remain. Specifically, the applicant violated her duty to cooperate by signing a declaration form but failing to check the required boxes confirming she had no income or assets during the relevant period, which solidified the authority's doubts about her neediness, thus justifying the cessation of economic aid; consequently, the requests for free legal aid and proceedings were also denied due to a lack of proven indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit. Wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, kann sich eine Leistungseinstellung auch ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen. So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin unterschrieb zwar das Deklarationsformular, unterliess es aber, mittels Ankreuzen zu bestätigen, im fraglichen Zeitraum über keine Einnahmen und/oder kein Vermögen verfügt bzw. Einnahmen und/oder Vermögen vollständig und wahrheitsgemäss deklariert zu haben. Damit verletzte sie nicht nur ihre Mitwirkungspflicht, sondern erweckte bzw. bekräftigte sie die erheblichen Zweifel der Beschwerdegegnerin an ihrer Bedürftigkeit, zumal der für das Nichtankreuzen angegebene Grund nicht überzeugt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die wirtschaftliche Hilfe einstellen (E. 4.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels erstellter Mittellosigkeit (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Bedürftigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Unterlassung der Nothilfe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24a Abs. I SHG

Cited in the case summary regarding the legal basis for service cessation due to lack of cooperation, although the judgment also justified cessation on other grounds.

§ 18 SHG

Cited in the case summary as a relevant legal norm regarding social assistance.

§ 24 Abs. I SHG

Cited in the case summary as a relevant legal norm regarding social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00204

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit. Wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, kann sich eine Leistungseinstellung auch ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen.

So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin unterschrieb zwar das Deklarationsformular, unterliess es aber, mittels Ankreuzen zu bestätigen, im fraglichen Zeitraum über keine Einnahmen und/oder kein Vermögen verfügt bzw. Einnahmen und/oder Vermögen vollständig und wahrheitsgemäss deklariert zu haben.

Damit verletzte sie nicht nur ihre Mitwirkungspflicht, sondern erweckte bzw. bekräftigte sie die erheblichen Zweifel der Beschwerdegegnerin an ihrer Bedürftigkeit, zumal der für das Nichtankreuzen angegebene Grund nicht überzeugt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die wirtschaftliche Hilfe einstellen (E. 4.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels erstellter Mittellosigkeit (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEDÜRFTIGKEIT DEKLARATIONSFORMULAR DEKLARATIONSPFLICHT EINKOMMEN EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERMÖGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 18 SHG § 24 Abs. I SHG § 24a Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3