Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00201 • VG ZH VB.2019.00201 KI-generiert

Violation of Right to Be Heard in Protective Measure Proceedings

Geschäftsnummer VB.2019.00201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case concerning protective measures under the Protection Against Violence Act, where the applicant challenged the lower court's proceedings alleging a violation of their right to be heard because their representative was absent during the hearing. Although the court noted the absence of counsel was immaterial to the decision, it found that the lower court judge severely violated the applicant's right to be heard by failing to confront the applicant with the allegations, refusing to question them about the incidents leading to the protective measures, and repeatedly stating that statements regarding the allegations were futile because factual clarification was outside the judge's jurisdiction. Consequently, the court upheld the protective measures provisionally and remanded the case to the lower court for a rehearing to ensure the right to be heard was granted, and for a new decision, while also granting legal aid for both parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Ob der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem dessen Rechtsvertreter während der Anhörung nicht zugegen war, kann vorliegend offenbleiben (E. 3). Der Haftrichter hörte den Beschwerdeführer zwar an, hielt ihm jedoch die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin nicht vor, stellte ihm keine einzige Frage zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen und teilte ihm mehrfach mit, dass Abklärungen bezüglich der Vorwürfe nicht in die Zuständigkeit des Haftrichters fielen und Äusserungen des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen nichts nützten. Dadurch hat der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an den Haftrichter zurückzuweisen (E. 4). Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin (E. 5.4). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Gesetzlicher Schutz Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Parteirechten Disziplinarverfahren Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 GSG

The case was remanded to the judicial authority for a new decision after violation of the right to be heard.

Art. 9 Abs. II GSG

The core provisions regarding the protection measures under the Protection Against Violence Act were implicitly relevant to the renewed proceedings.

Art. 9 Abs. III GSG

The core provisions regarding the protection measures under the Protection Against Violence Act were implicitly relevant to the renewed proceedings.

Art. 64 BGG

Granted the provision of free legal aid for both the appellant and the opposing party.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00201

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00201 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Ob der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem dessen Rechtsvertreter während der Anhörung nicht zugegen war, kann vorliegend offenbleiben (E. 3). Der Haftrichter hörte den Beschwerdeführer zwar an, hielt ihm jedoch die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin nicht vor, stellte ihm keine einzige Frage zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen und teilte ihm mehrfach mit, dass Abklärungen bezüglich der Vorwürfe nicht in die Zuständigkeit des Haftrichters fielen und Äusserungen des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen nichts nützten.

Dadurch hat der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an den Haftrichter zurückzuweisen (E. 4). Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin (E. 5.4). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 9 GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3