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VB.2019.00198 • VG ZH VB.2019.00198 KI-generiert

State Road Project Approval Upheld Against Jurisdictional and Planning Objections

Geschäftsnummer VB.2019.00198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the government council's decision to approve a state road project, rejecting objections concerning the jurisdictional competence for associated traffic orders, which lie with the police and are distinct from the road planning approval, and denying that a failure to coordinate with the police invalidated the project, as the requested measures did not affect the structural design. The court found the project proportionate, deeming the removal of a left-turn lane to a private garage acceptable, and determined that the project did not conflict with an adjacent private development plan since the property remained adequately accessible, further concluding that the project plans were sufficiently clear and adhered to recognized standards, thus negating the need for new drawings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Projektfestsetzung einer Staatsstrasse Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2). Während Verkehrsanordnungen von der Kantonspolizei angeordnet werden, liegt die Kompetenz zur Festsetzung einer Staatsstrasse beim Regierungsrat (E. 3). Strassenprojekte und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen sind ausreichend zu koordinieren. Vorliegend kommt der Koordinationspflicht für die Behandlung der Anträge im Einspracheverfahren, welche der Regierungsrat an die Kantonspolizei überwiesen hatte, keine eigenständige Bedeutung zu, weil die anbegehrten Massnahmen die bauliche Ausgestaltung des Projekts nicht zu beschlagen vermögen (E. 4). Das Strassenprojekt erweist sich insgesamt als verhältnismässig, insbesondere ist den Beschwerdeführern die beanstandete Aufhebung des Rechtsabbiegers zumutbar, der bislang eine direktere Zufahrt zu ihrer Tiefgarage erlaubte (E. 5.3). Der private Gestaltungsplan, dessen Perimeter an das umstrittene Strassenprojekt grenzt, steht der Projektfestsetzung nicht entgegen, zumal die Liegenschaft der Beschwerdeführer weiterhin gestaltungsplankonform und ausreichend erschlossen bleibt (E. 5.4). Die Projektpläne wurden nach in der Planbearbeitung anerkannten Normen erstellt und sind auch für Laien verständlich, weshalb keine Veranlassung besteht, den Regierungsrat zur Erstellung neuer Pläne mit zusätzlichen Legenden zu verpflichten (E. 6).

Schlagwörter

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Plangenehmigung staatliche Güter Strassenbauprojekt Bauträger ersuchter Staat E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00198

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00198 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Projektfestsetzung einer Staatsstrasse Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2). Während Verkehrsanordnungen von der Kantonspolizei angeordnet werden, liegt die Kompetenz zur Festsetzung einer Staatsstrasse beim Regierungsrat (E. 3). Strassenprojekte und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen sind ausreichend zu koordinieren.

Vorliegend kommt der Koordinationspflicht für die Behandlung der Anträge im Einspracheverfahren, welche der Regierungsrat an die Kantonspolizei überwiesen hatte, keine eigenständige Bedeutung zu, weil die anbegehrten Massnahmen die bauliche Ausgestaltung des Projekts nicht zu beschlagen vermögen (E. 4). Das Strassenprojekt erweist sich insgesamt als verhältnismässig, insbesondere ist den Beschwerdeführern die beanstandete Aufhebung des Rechtsabbiegers zumutbar, der bislang eine direktere Zufahrt zu ihrer Tiefgarage erlaubte (E. 5.3). Der private Gestaltungsplan, dessen Perimeter an das umstrittene Strassenprojekt grenzt, steht der Projektfestsetzung nicht entgegen, zumal die Liegenschaft der Beschwerdeführer weiterhin gestaltungsplankonform und ausreichend erschlossen bleibt (E. 5.4).

Die Projektpläne wurden nach in der Planbearbeitung anerkannten Normen erstellt und sind auch für Laien verständlich, weshalb keine Veranlassung besteht, den Regierungsrat zur Erstellung neuer Pläne mit zusätzlichen Legenden zu verpflichten (E. 6). · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT BAULICHE MASSNAHMEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG INTERESSENABWÄGUNG KOORDINATIONSBEDARF KOORDINATIONSPFLICHT LESBARKEIT PLÄNE PLANUNGSERMESSEN PRIVATER GESTALTUNGSPLAN SCHLEICHVERKEHR SIA-NORMEN SISTIERUNG STAATSSTRASSE STRASSENPROJEKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT VORSORGEPRINZIP VSS-NORMEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 3 KSigV § 4 Abs. I KSigV § 4 Abs. II KSigV § 10 KSigV § 19 KSigV § 16 PBG § 83 PBG § 309 Abs. II PBG Art. 21 Abs. I RPG Art. 25a RPG § 12 StrassG § 15 StrassG § 20 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3