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VB.2019.00194 • VG ZH VB.2019.00194 KI-generiert

Social Assistance Repayment Offset Against Legal Fees

Geschäftsnummer VB.2019.00194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an individual's social assistance claims and the offsetting of a repayment obligation against awarded legal fees. The court upheld the lower instance's decision to dismiss the appeal concerning the repayment, finding no new evidence to warrant a revision of a prior judgment. The court also affirmed the offsetting of the legal fees against the repayment, deeming it permissible and not comparable to criminal compensation. While the lower court erred in not providing adequate justification for deeming certain requests unpromising, thus violating the right to be heard and good faith, this procedural defect was remedied by reducing the applicant's costs. The request for free legal representation was denied as the applicant was capable of representing themselves, and the prior denial of free legal representation was also deemed correct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe (vgl. VB.2013.00227 und VB.2013.00181-184). Definierung des Streitgegenstands und Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat (E. 2.2 ff.). Eine Revision des rechtskräftigen Urteils VB.2013.00227 kommt mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht infrage (E. 2.5). Die vorinstanzliche Abweisung des Erlassbegehrens der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlungsforderung mit der Parteientschädigung verrechnet hat, ohne die Einwilligung der Beschwerdeführerin einzuholen, zumal der Sinn und Zweck der hier verrechneten Parteientschädigung nicht mit dem Sinn und Zweck einer strafprozessualen Genugtuungs- oder Entschädigungszahlung vergleichbar ist (E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf persönliche Auszahlung eines Teils der ihr gemäss dem Urteil VB.2013.00227 zustehenden Parteientschädigung geltend macht (E. 4.4). Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb sie die Begehren der Beschwerdeführerin, die sie zuvor noch als nicht aussichtslos erachtet hatte, nunmehr als aussichtslos erachtete. Damit verletzte sie nicht nur ihre Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, sondern verstiess sie – angesichts der gegenteiligen Würdigung des gleichen Sachverhalts – auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 5.2). Die Vorinstanz kam allerdings zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren hatte (E. 5.3). Auf eine Korrektur der vorinstanzlichen Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist zu verzichten, und der Heilung der Verfahrensmängel dadurch Rechnung zu tragen, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in angemessenem Umfang reduziert werden (E. 5.4). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlicheRechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Rechte vor Verwaltungsgericht selbst zu wahren (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Rückerstattung von Arbeitslosengeldern gesetzliche Vertretung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. III BV

Cited due to the violation of the applicant's right to be heard and the principle of good faith.

Art. 29 Abs. II BV

Cited due to the violation of the applicant's right to be heard and the principle of good faith.

§ 25 Abs. I ATSG

Cited for the refusal of the request for legal aid.

Art. 5 Abs. III BV

Cited for the refusal of the request for legal aid.

Art. 9 BV

Cited for the refusal of the request for legal aid.

Art. 120 Abs. I OR

Cited for the refusal of the request for legal aid.

Art. 125 Ziff. 2 OR

Cited for the refusal of the request for legal aid.

§ 86a lit. b VRG

Cited for the reduction of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00194

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00194 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.09.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe (vgl. VB.2013.00227 und VB.2013.00181-184). Definierung des Streitgegenstands und Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat (E. 2.2 ff.).

Eine Revision des rechtskräftigen Urteils VB.2013.00227 kommt mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht infrage (E. 2.5). Die vorinstanzliche Abweisung des Erlassbegehrens der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlungsforderung mit der Parteientschädigung verrechnet hat, ohne die Einwilligung der Beschwerdeführerin einzuholen, zumal der Sinn und Zweck der hier verrechneten Parteientschädigung nicht mit dem Sinn und Zweck einer strafprozessualen Genugtuungs- oder Entschädigungszahlung vergleichbar ist (E. 4.3).

Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf persönliche Auszahlung eines Teils der ihr gemäss dem Urteil VB.2013.00227 zustehenden Parteientschädigung geltend macht (E. 4.4). Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb sie die Begehren der Beschwerdeführerin, die sie zuvor noch als nicht aussichtslos erachtet hatte, nunmehr als aussichtslos erachtete. Damit verletzte sie nicht nur ihre Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, sondern verstiess sie – angesichts der gegenteiligen Würdigung des gleichen Sachverhalts – auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 5.2).

Die Vorinstanz kam allerdings zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren hatte (E. 5.3). Auf eine Korrektur der vorinstanzlichen Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist zu verzichten, und der Heilung der Verfahrensmängel dadurch Rechnung zu tragen, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in angemessenem Umfang reduziert werden (E. 5.4). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Rechte vor Verwaltungsgericht selbst zu wahren (E. 6.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT KOSTENERLASS RECHTLICHES GEHÖR REVISION RÜCKERSTATTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERRECHNUNG VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 25 Abs. I ATSG Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 29 Abs. III BV Art. 120 Abs. I OR Art. 125 Ziff. 2 OR § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3