Federal Institution Usage Fee Liability for Public Land Use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA federal institution challenged the imposition of municipal usage fees for the temporary, exclusive use of public ground for construction purposes, arguing that its federal status exempted it from cantonal and municipal taxation under relevant statute. The court determined that the fee was not a tax but a counter-performance for a specific service—a charge for an augmented common use of public property—which falls outside the scope of the tax exemption; the court reasoned that the fee was clearly below market value, constituted a causal levy supported by adequate legal grounds, and therefore, the federal institution was liable for the usage fee, as the exemption does not confer a right to free augmented use of public land.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren | Keine Befreiung einer Bundesanstalt von kommunalen Benutzungsgebühren Die temporäre exklusive Nutzung kommunalen öffentlichen Grundes für bauliche Sonderzwecke stellt bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar (E. 2.3). Die ETH Zürich ist als Anstalt des Bundes nach Art. 62d RVOG von kantonaler und kommunaler Besteuerung befreit (E. 3). Der umstrittenen Benutzungsgebühr kommt weder insgesamt noch in Teilen Steuercharakter zu, sie ist klar unter dem Marktwert liegendes Entgelt für eine Gegenleistung, die gleichermassen von Privaten wie dem Gemeinwesen bezogen werden kann (E. 4). Kostenunabhängige Kausalabgaben sind vom Besteuerungsverbot nicht erfasst und dürfen von der ETH erhoben werden. Das Besteuerungsverbot vermittelt dem Bund und seinen Anstalten keinen Anspruch auf kostenlosen gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes von Kantonen und Gemeinden (E. 5). Die Gebühr stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (E. 6) und ist in ihrer Höhe nicht zu beanstanden (E. 7).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00188
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00188 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.03.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Keine Befreiung einer Bundesanstalt von kommunalen Benutzungsgebühren Die temporäre exklusive Nutzung kommunalen öffentlichen Grundes für bauliche Sonderzwecke stellt bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar (E. 2.3).
Die ETH Zürich ist als Anstalt des Bundes nach Art. 62d RVOG von kantonaler und kommunaler Besteuerung befreit (E. 3). Der umstrittenen Benutzungsgebühr kommt weder insgesamt noch in Teilen Steuercharakter zu, sie ist klar unter dem Marktwert liegendes Entgelt für eine Gegenleistung, die gleichermassen von Privaten wie dem Gemeinwesen bezogen werden kann (E. 4). Kostenunabhängige Kausalabgaben sind vom Besteuerungsverbot nicht erfasst und dürfen von der ETH erhoben werden. Das Besteuerungsverbot vermittelt dem Bund und seinen Anstalten keinen Anspruch auf kostenlosen gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes von Kantonen und Gemeinden (E. 5).
Die Gebühr stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (E.
6) und ist in ihrer Höhe nicht zu beanstanden (E. 7). · --- · Stichworte: · ANSTALT ÄQUIVALENZPRINZIP BAUSTELLE BEFREIUNG BENUTZUNGSGEBÜHREN BUND ERMESSENSUNTERSCHREITUNG ETH GEBÜHREN GEGENLEISTUNG GEMENGSTEUER GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH HAMMERSCHLAGSRECHT KAUSALABGABE KOSTENDECKUNGSPRINZIP KOSTENUNABHÄNGIGE KAUSALABGABE LEGALITÄTSPRINZIP LEISTUNGSVERWALTUNG MARKTWERT SYNALLAGMA · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I APV Zürich Art. 13 Abs. II APV Zürich Art. 53 Abs. I BV Art. 63a Abs. III BV Art. 35 Abs. IV FMG Art. 10 GarG § 4 Abs. I GebV VGr § 229 Abs. I PBG § 229 Abs. II PBG § 231 Abs. I PBG § 231 Abs. III PBG § 231 Abs. IV PBG § 62d RVOG § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1