Asylum Rejectee's Marriage Preparation Residence Permit Granted Pending Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter an applicant from Eritrea had her asylum claim definitively rejected, she sought a short-term residence permit to prepare for marriage to a recognized refugee residing in the country, and the court confirmed that the exclusivity of the asylum procedure does not preclude granting such a permit, but it is generally only issued if marriage is imminent or if the couple has a marriage-like established cohabitation. Despite findings indicating that obtaining necessary documents would take over a year and the couple did not meet the cohabitation standard, the court ruled that due to the applicant's inability to legally return to Eritrea and reunite with her spouse there, a short-term permit must be granted to protect the right to marriage and family life, unless the application is abusive or future family reunion requirements would not be met, leading to the case being remanded for further review on all relevant prerequisites.
Legislator-Regeste
AmtlichKurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. [Nachdem das Asylgesuch der eritreischen Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wurde, ersuchte sie um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem als Flüchtling anerkannten Landsmann.] Kognition des Verwaltungsgerichts und präjudizierende Wirkung des in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheids (E. 1). Die Ausschliesslichkeit des Aslyverfahrens steht der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung nicht entgegen. Indes ist eine solche nur zu erteilen, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist oder die Verlobten bereits ein mit der Ehe vergleichbares, gefestigtes Konkubinat bilden (E. 2.1 f.). Gemäss einer nicht angezweifelten zivilstandesamtlichen Einschätzung kann nicht in absehbarer Zeit mit einem Eheschluss gerechnet werden, dürfte die Beschaffung der hierfür erforderlichen Dokumente doch noch über ein Jahr in Anspruch nehmen. Zudem bilden die Verlobten noch kein mit der Ehe vergleichbares, gefestigtes Konkubinat (E. 2.2 f.). Gemäss den Feststellungen im Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin zwar eine Rückkehr in ihre Heimat Eritrea möglich und zumutbar, jedoch wäre ihr eine anschliessende legale Rückkehr zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann aufgrund der restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas praktisch unmöglich (E. 2.4). In Nachachtung der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben zum Schutz des Rechts auf Ehe und Familie muss der Beschwerdeführerin deshalb gleichwohl eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung erteilt werden, sofern ihr Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und sie nach der Heirat die Zulassungs- bzw. Nachzugsvoraussetzungen erfüllen würde. Da die Vorinstanzen sich nicht mit allen bewilligungsrelevanten Voraussetzungen auseinandergesetzt haben, ist dieSache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 5). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe case was remanded to the lower authority for further investigation and new decision, implying a review based on substantive law, including this provision regarding residence permits.
The case was remanded to the lower authority for further investigation and new decision, implying a review based on substantive law, including this provision regarding residence permits.
The case was remanded to the lower authority for further investigation and new decision, implying a review based on substantive law, including this provision regarding residence permits.
The administrative court reviewed the case considering the prior asylum proceedings, where this article on the consequence of an ungranted asylum application is relevant.
This provision likely governed the procedural aspects of the appeal heard by the court, given the context of the decision type, although it is not the main ground for the final order (which was remand).
The court considered fundamental rights regarding the right to marriage and family life when deciding to remand the case.
The court considered international obligations regarding the right to marriage and family life when deciding to remand the case.
This procedural rule likely governed the court's decision to remand the case back to the lower authority (Vorinstanz).
The court considered the requirements for marriage when assessing the eligibility for the preparatory residence permit.
The court considered the requirements related to the legal capacity to marry when assessing the eligibility for the preparatory residence permit.
The court considered provisions related to documentation required for marriage when assessing the eligibility for the preparatory residence permit.
The court considered provisions related to documentation required for marriage when assessing the eligibility for the preparatory residence permit.
This provision governs the allocation of costs for the proceedings, as ordered in E. 3.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00186
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00186 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. [Nachdem das Asylgesuch der eritreischen Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wurde, ersuchte sie um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem als Flüchtling anerkannten Landsmann.] Kognition des Verwaltungsgerichts und präjudizierende Wirkung des in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheids (E. 1).
Die Ausschliesslichkeit des Aslyverfahrens steht der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung nicht entgegen. Indes ist eine solche nur zu erteilen, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist oder die Verlobten bereits ein mit der Ehe vergleichbares, gefestigtes Konkubinat bilden (E. 2.1 f.). Gemäss einer nicht angezweifelten zivilstandesamtlichen Einschätzung kann nicht in absehbarer Zeit mit einem Eheschluss gerechnet werden, dürfte die Beschaffung der hierfür erforderlichen Dokumente doch noch über ein Jahr in Anspruch nehmen.
Zudem bilden die Verlobten noch kein mit der Ehe vergleichbares, gefestigtes Konkubinat (E. 2.2 f.). Gemäss den Feststellungen im Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin zwar eine Rückkehr in ihre Heimat Eritrea möglich und zumutbar, jedoch wäre ihr eine anschliessende legale Rückkehr zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann aufgrund der restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas praktisch unmöglich (E. 2.4).
In Nachachtung der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben zum Schutz des Rechts auf Ehe und Familie muss der Beschwerdeführerin deshalb gleichwohl eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung erteilt werden, sofern ihr Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und sie nach der Heirat die Zulassungs- bzw. Nachzugsvoraussetzungen erfüllen würde. Da die Vorinstanzen sich nicht mit allen bewilligungsrelevanten Voraussetzungen auseinandergesetzt haben, ist dieSache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.5).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 5). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN ÄTHIOPIEN AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSREISE EHEGATTENNACHZUG EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN ERITREA FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FLÜCHTLING GEFESTIGTES KONKUBINAT KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHT AUF EHE RÜCKWEISUNG SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AIG Art. 43 AIG Art. 44 AIG Art. 14 Abs. I AsylG Art. 93 Abs. I BGG Art. 14 BV Art. 12 EMRK § 13 Abs. II VRG Art. 41 ZGB Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 64 Abs. I lit. b ZStV Art. 64 Abs. II ZStV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2