Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00182 • VG ZH VB.2019.00182 KI-generiert

Administrative Court Upholds Modification Approval for Apartment Roof Extension

Geschäftsnummer VB.2019.00182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the approval of a project modification to extend the roof of an apartment building, which was processed via a notification procedure. The court reasoned that previous interim decisions concerning the main building permit were binding only for the scope of that prior procedure and did not preclude re-examining specific elements, such as the surrounding design, in a subsequent modification review, as is permissible under constant jurisprudence. Since the proposed roof extension of nearly three meters on an existing sixteen-meter roof was deemed subordinate, did not increase the building's bulk, and did not infringe upon the rights of appeal holders, the modification was appropriately handled under the notification procedure and complied with zoning requirements regarding roof structures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Projektänderung) | Dachverlängerung bei einem Mehrfamilienhaus im Rahmen einer Projektänderung. Zwischenentscheide binden die erlassende Behörde für den Lauf des Verfahrens. Das Bundesgericht qualifizierte das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Stammbaubewilligung als Zwischenentscheid (und trat auf die Beschwerde nicht ein), was indes nicht zur Folge hat, dass anlässlich der vorliegend zu prüfenden Projektänderung auf die bereits beurteilten Fragen zurückzukommen ist (E. 4.2 f.). Es ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, die Umgebungsgestaltung eines Neubauvorhabens losgelöst von der Stammbewilligung einer späteren separaten Prüfung vorzubehalten. Dieses Vorgehen ist auch vorliegend nicht zu beanstanden (E. 5.2). Projektänderungen dürfen im Anzeigeverfahren ergehen, soweit sie untergeordneter Natur sind und die Rechte von rekursberechtigten Personen und Verbänden nicht beeinträchtigen (E. 6.2). Angesichts der bisherigen Länge des Schrägdachs von rund 16 m spielt dessen Verlängerung um knapp 3 m eine untergeordnete Rolle; auch tritt der Gebäudekubus dadurch nicht voluminöser in Erscheinung. Zudem ist eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich (E. 6.3). Die projektierte Dachverlängerung respektiert die Anforderungen von § 238 PBG (E. 7.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Eröffnung des Entscheids Genehmigungsverfahren Überschreitung der Gebäudehöhe Verwaltungsorganisation Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. I BVV

The appeal was dismissed based on the finding that the projected roof extension respected the requirements of this provision.

§ 238 PBG

The projected roof extension respects the requirements of this provision, which is the main ground for dismissing the appeal.

§ 26a Abs. I VRG

This provision governs administrative court proceedings and is cited among the applicable legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00182

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00182 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Projektänderung) · Dachverlängerung bei einem Mehrfamilienhaus im Rahmen einer Projektänderung. Zwischenentscheide binden die erlassende Behörde für den Lauf des Verfahrens.

Das Bundesgericht qualifizierte das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Stammbaubewilligung als Zwischenentscheid (und trat auf die Beschwerde nicht ein), was indes nicht zur Folge hat, dass anlässlich der vorliegend zu prüfenden Projektänderung auf die bereits beurteilten Fragen zurückzukommen ist (E. 4.2 f.). Es ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, die Umgebungsgestaltung eines Neubauvorhabens losgelöst von der Stammbewilligung einer späteren separaten Prüfung vorzubehalten. Dieses Vorgehen ist auch vorliegend nicht zu beanstanden (E. 5.2).

Projektänderungen dürfen im Anzeigeverfahren ergehen, soweit sie untergeordneter Natur sind und die Rechte von rekursberechtigten Personen und Verbänden nicht beeinträchtigen (E. 6.2). Angesichts der bisherigen Länge des Schrägdachs von rund 16 m spielt dessen Verlängerung um knapp 3 m eine untergeordnete Rolle; auch tritt der Gebäudekubus dadurch nicht voluminöser in Erscheinung. Zudem ist eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich (E. 6.3). Die projektierte Dachverlängerung respektiert die Anforderungen von § 238 PBG (E. 7.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN DACHKONSTRUKTION EINORDNUNG PROJEKTÄNDERUNG STAMMBEWILLIGUNG UMGEBUNGSGESTALTUNG UMGEBUNGSPLAN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BVV Art. 14 lit. d BVV § 238 PBG § 313 Abs. I PBG § 325 Abs. I PBG § 26a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3