Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00181 • VG ZH VB.2019.00181 KI-generiert

Appeal Granted: Entry Restriction Found Disproportionate

Geschäftsnummer VB.2019.00181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning the duration and proportionality of an individual's entry restriction. The restriction, initially set for two years, was extended for an additional year. The court found that the individual had not committed any serious offenses beyond immigration violations, and there was no significant public interest to justify the extended restriction, especially since the individual had remained accessible to authorities. Therefore, the court determined that the prolonged restriction was disproportionate and granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. Gl180289-L/U) | Dauer der Eingrenzung; Verhältnismässigkeit. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderzustehen. Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (E. 2.3.3). Die zweijährige Eingrenzung des Beschwerdeführers wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Da der Beschwerdeführer abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung nicht schwer. Sodann hat sich der Beschwerdeführer den Behörden bislang zur Verfügung gehalten hat und auch sonst liegen keine Umstände vor, die sich zu seinen Ungunsten auswirken. Die Eingrenzung erweist sich vorliegend nicht mehr als verhältnsimässig (E. 2.3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Einreise- und Ausreiseverbot Fristen Ausdehnung des Besuchsrechts Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftprüfung unverhältnismässige Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. I lit. b AIG

Basis for the decision regarding the duration and proportionality of the entry restriction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00181

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00181 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. Gl180289-L/U) · Dauer der Eingrenzung; Verhältnismässigkeit. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderzustehen.

Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (E. 2.3.3). Die zweijährige Eingrenzung des Beschwerdeführers wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Da der Beschwerdeführer abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung nicht schwer.

Sodann hat sich der Beschwerdeführer den Behörden bislang zur Verfügung gehalten hat und auch sonst liegen keine Umstände vor, die sich zu seinen Ungunsten auswirken. Die Eingrenzung erweist sich vorliegend nicht mehr als verhältnsimässig (E. 2.3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUER DER EINGRENZUNG EINGRENZUNG ERFORDERLICHKEIT ÖFFENTLICHES INTERESSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3