Spousal Reunification Appeal: Extramarital Child Not Proof of Sham Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the denial of spousal family reunification for the husband of a now naturalized applicant, based on suspicion of a sham marriage due to the husband having fathered a child with his ex-wife with whom he allegedly cohabitated. The court ruled that the applicant could now rely on the right to reunification under the Foreign Nationals Act, which grants the foreign spouse residency if certain conditions are met, notably the absence of abuse of rights. The court reasoned that while having extramarital children can indicate a sham marriage, the evidence in this case suggested only sporadic extramarital contact rather than a competing parallel relationship, thus failing to meet the high threshold of probability required to presume a sham marriage, leading to the successful appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Familiennachzug/Scheineheverdacht. [Die Vorinstanzen verweigerten einen Nachzug des Ehegatten der inzwischen eingebürgerten Beschwerdeführerin, da dieser während behaupteter (vorehelicher) Beziehung mit der Beschwerdeführerin ein Kind mit seiner Ex-Ehefrau gezeugt hatte, mit welcher er in Mazedonien in Wohngemeinschaft lebt.] Kognition und übergangsrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde (E. 1). Die inzwischen eingebürgerte Beschwerdeführerin kann ihren Nachzugsanspruch neu auf Art. 42 AIG stützen. Demnach hat ihr ausländische Ehegatte Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit ihr zusammenwohnt, keine Widerrufsgründe vorliegen, der Nachzug innerhalb der Nachzugsfrist erfolgt und nicht rechtsmissbräuchlich erscheint. Letzteres ist aufgrund eines Scheineheverdachts vorliegend strittig (E. 2.2 f.). Das Vorliegen einer Scheinehe ist oft durch Indizien zu erstellen, wobei insbesondere das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder eine Scheinehe indiziert (E. 2.4.1 ff.). Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (E. 2.4.3). Dieser hat bei der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und entscheidwesentliche Tatsachen offenzulegen (E. 2.4.4). Die Indizienlage stützt insgesamt die Angaben der Beschwerdeführerin und lässt sporadische Intimkontakte zwischen ihrem Ehemann und dessen Ex-Ehefrau eher als vereinzelte Seitensprünge denn eine die eheliche Gemeinschaft noch heute konkurrenzierende Parallelbeziehung erscheinen (E. 2.5.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThe appeal was granted because the petitioner, having been naturalized, can base her right to family reunification on this article, granting her spouse the right to a residence permit.
This provision was applied as the basis for the outgoing regulation of costs and compensation consequences.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00180
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00180 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug/Scheineheverdacht. [Die Vorinstanzen verweigerten einen Nachzug des Ehegatten der inzwischen eingebürgerten Beschwerdeführerin, da dieser während behaupteter (vorehelicher) Beziehung mit der Beschwerdeführerin ein Kind mit seiner Ex-Ehefrau gezeugt hatte, mit welcher er in Mazedonien in Wohngemeinschaft lebt.] Kognition und übergangsrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde (E. 1).
Die inzwischen eingebürgerte Beschwerdeführerin kann ihren Nachzugsanspruch neu auf Art. 42 AIG stützen. Demnach hat ihr ausländische Ehegatte Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit ihr zusammenwohnt, keine Widerrufsgründe vorliegen, der Nachzug innerhalb der Nachzugsfrist erfolgt und nicht rechtsmissbräuchlich erscheint. Letzteres ist aufgrund eines Scheineheverdachts vorliegend strittig (E. 2.2 f.).
Das Vorliegen einer Scheinehe ist oft durch Indizien zu erstellen, wobei insbesondere das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder eine Scheinehe indiziert (E. 2.4.1 ff.). Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (E. 2.4.3). Dieser hat bei der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und entscheidwesentliche Tatsachen offenzulegen (E. 2.4.4). Die Indizienlage stützt insgesamt die Angaben der Beschwerdeführerin und lässt sporadische Intimkontakte zwischen ihrem Ehemann und dessen Ex-Ehefrau eher als vereinzelte Seitensprünge denn eine die eheliche Gemeinschaft noch heute konkurrenzierende Parallelbeziehung erscheinen (E. 2.5.5).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUSSEREHELICHES KIND BEWEISLAST BEWEISLASTUMKEHR EHEGATTENNACHZUG EINBÜRGERUNG FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG MAZEDONIEN PARALLELBEZIEHUNG PARALLELFAMILIE SCHEINEHE VOREHELICHES KIND VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 44 Abs. I AIG Art. 44 Abs. I lit. d AIG Art. 44 Abs. I lit. e AIG Art. 47 AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 85 Abs. VII AIG Art. 90 AIG Art. 126 Abs. I AIG Art. 126 Abs. III AIG Art. 44 AuG Art. 8 EMRK § 7 Abs. II VRG Art. 73 VZAE · Publikationen:
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