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VB.2019.00176 • VG ZH VB.2019.00176 KI-generiert

Inmate Fine Upheld for Insulting Staff

Geschäftsnummer VB.2019.00176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a disciplinary fine of CHF 100 imposed on an inmate for insulting staff within a correctional facility, as the inmate's statement describing a deputy department head as "fat and thick" was deemed to carry a negative judgment. The court reasoned that such language constituted insult, and therefore, an exonerating proof, even by analogy to relevant criminal code provisions regarding the defense against defamation, was not possible in this context.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Strafvollzug: Disziplinarstrafe. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.- wegen Beschimpfung des Personals in einer Vollzugseinrichtung ist nicht zu beanstanden: Die Aussage des Beschwerdeführers, der stellvertretende Abteilungsleiter sei "dick und fett", geht jedenfalls mit einer negativen Wertung einher, weshalb ein Entlastungsbeweis auch unter analoger Anwendung von Art. 177 StGB nicht möglich wäre (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Ordnungsbussen Beleidigung üble Nachrede Strafvollzugspersonal Strafschärfung sexuelle Handlung mit einem Gefangenen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 7 GebührenO

This provision was used to rule on the court fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00176

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Strafvollzug: Disziplinarstrafe. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.- wegen Beschimpfung des Personals in einer Vollzugseinrichtung ist nicht zu beanstanden: Die Aussage des Beschwerdeführers, der stellvertretende Abteilungsleiter sei "dick und fett", geht jedenfalls mit einer negativen Wertung einher, weshalb ein Entlastungsbeweis auch unter analoger Anwendung von Art. 177 StGB nicht möglich wäre (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHIMPFUNG BUSSE DISZIPLINARSTRAFE ENTLASTUNGSBEWEIS PROVOKATION · Rechtsnormen: · § 7 GebührenO Art. 91 StGB Art. 177 StGB § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. g StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4