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VB.2019.00175 • VG ZH VB.2019.00175 KI-generiert

Land Expropriation Upheld for Road Safety and Sidewalk Construction

Geschäftsnummer VB.2019.00175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to approve land expropriation for the construction of a sidewalk along a public road, finding that the existing road configuration did not meet safety and functional standards, thus establishing a fundamental public interest in the necessary road project, including improvements for pedestrian traffic like a continuous network and safe crossings. The court reasoned that the need for the sidewalk was established because the road's current state failed to comply with planning requirements that mandate safe, efficient infrastructure considering pedestrians and cyclists, and that the right-angled junction planned offered better sightlines for motorized traffic; consequently, the significant public interest in realizing the road safety and pedestrian access project outweighed the private interests opposing the minor land surrender required.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Landabtretung für die Erstellung eines Trottoirs. Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Für den Fussgängerverkehr soll ein möglichst zusammenhängendes durchgängiges Netz bestehen, welches mit anderen Netzen (z.B. öffentlicher Verkehr) zu verknüpfen ist. Querungen für Fussgänger haben sicher, kohärent, direkt und komfortabel zu sein (E. 4.1). Weil die Strasse im streitbetroffenen Bereich den Anforderungen nicht genügt, ist das öffentliche Interesse an der Sanierung grundsätzlich gegeben (E. 5.1). Rechtwinklige Abzweigungen gewährleisten für den motorisierten Verkehr eine bessere Übersicht und sind fahrtechnisch einfacher zu bewältigen als spitzwinklige (E. 5.2.1). Die massgebenden Normen erfordern schon grundsätzlich die Erstellung eines Trottoirs entlang von Staatsstrassen. Der Übergang gewährleistet eine sichere Fussgängerverbindung vom Ortskern zu u.a. dem Primarschulhaus (E. 5.2.3). Gegen das erhebliche öffentliche Interesse an der Realisierung des Strassenprojekts vermögen die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführenden nicht aufzukommen (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Strassenbau Enteignung Wegrecht Parzellierung Erschliessungspflicht Fuss- und Wanderweggesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 265 Abs. I PBG
This provision is implicitly the main ground as it relates to the core issue of land expropriation for a road project, which is the subject of the decision's final outcome.
§ 14 StrassG
This provision is implicitly the main ground as it relates to the requirement for road planning standards, which justifies the road project in question.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 Abs. I PBG

This provision is implicitly the main ground as it relates to the core issue of land expropriation for a road project, which is the subject of the decision's final outcome.

§ 14 StrassG

This provision is implicitly the main ground as it relates to the requirement for road planning standards, which justifies the road project in question.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00175

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Landabtretung für die Erstellung eines Trottoirs. Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

Für den Fussgängerverkehr soll ein möglichst zusammenhängendes durchgängiges Netz bestehen, welches mit anderen Netzen (z.B. öffentlicher Verkehr) zu verknüpfen ist. Querungen für Fussgänger haben sicher, kohärent, direkt und komfortabel zu sein (E. 4.1). Weil die Strasse im streitbetroffenen Bereich den Anforderungen nicht genügt, ist das öffentliche Interesse an der Sanierung grundsätzlich gegeben (E. 5.1). Rechtwinklige Abzweigungen gewährleisten für den motorisierten Verkehr eine bessere Übersicht und sind fahrtechnisch einfacher zu bewältigen als spitzwinklige (E. 5.2.1).

Die massgebenden Normen erfordern schon grundsätzlich die Erstellung eines Trottoirs entlang von Staatsstrassen. Der Übergang gewährleistet eine sichere Fussgängerverbindung vom Ortskern zu u.a. dem Primarschulhaus (E. 5.2.3). Gegen das erhebliche öffentliche Interesse an der Realisierung des Strassenprojekts vermögen die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführenden nicht aufzukommen (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABTRETUNG EINMÜNDUNG FUSSGÄNGER FUSSGÄNGERQUERUNGSSTELLE STRASSENPROJEKT TROTTOIR VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:

· § 265 Abs. I PBG § 14 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3