Employee Termination Nullified Due to Inadmissible Evidence in Official Secrecy Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the termination of employment stemming from an alleged breach of official secrecy, where the administrative factual basis relied on evidence deemed inadmissible in the prior criminal proceedings due to its unlawful acquisition through broad data analysis and a search warrant. The court reasoned that while the principle against using unlawfully obtained evidence in administrative proceedings is not absolute, requiring a balancing of interests, no overriding public interest justified admitting the evidence in this case; consequently, without the tainted evidence, the grounds for termination evaporated, rendering the termination entirely unmotivated and arbitrary, leading to its nullification.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Kündigung nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung] Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, da sich die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise in strafprozessualer Hinsicht als unverwertbar erwiesen hatten (E. 4.1 f.). Im verwaltungsrechtlichen Verfahren ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ein grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Praxisgemäss bedarf es vielmehr auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren einer Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen (zum Ganzen E. 4.3.2). Die flächendeckende Auswertung der Randdaten sämtlicher Angehörigen der Universität zur Eruierung der Täterschaft der Amtsgeheimnisverletzung und die anschliessende Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sind auch im vorliegenden Verfahren als rechtswidrig erlangtes Beweismittel zu qualifizieren (E. 4.3.3 f.). Erhebliche öffentliche Interessen, die hier ausnahmsweise die Berücksichtigung der rechtswidrige erlangten Beweise erlauben würden, sind sodann nicht ersichtlich (E. 4.3.5). Damit sind die Beweismittel, auf deren Grundlage die Beschwerdegegnerin die Kündigung aussprach, im personalrechtlichen Verfahren nicht verwertbar (E. 4.3.7). Ohne die rechtswidrig erlangten Beweismittel hätte die Beschwerdegegnerin überhaupt keine Veranlassung gehabt, ein Kündigungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten; insofern erscheint die Kündigung als gänzlich unmotiviert und willkürlich, was zur (beantragten) Nichtigkeit der Kündigung führt (E. 5). Gutheissung.
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KI-generiertThe court used the constitutional right to a fair procedure as a basis for the principle of inadmissibility of illegally obtained evidence in administrative proceedings.
This provision is cited as a basis for the appeal, although the final decision on its specific application is intertwined with the inadmissibility of evidence under Art. 29 Abs. 1 BV.
This provision is cited as a basis for the appeal, although the final decision on its specific application is intertwined with the inadmissibility of evidence under Art. 29 Abs. 1 BV.
This provision is cited in the list of legal norms, implying its relevance to the decision on the merits, likely regarding the standard for review or judgment in administrative matters.
This provision is cited in the list of legal norms, implying its relevance to the decision on the merits.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00174
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00174 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung] Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, da sich die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise in strafprozessualer Hinsicht als unverwertbar erwiesen hatten (E. 4.1 f.).
Im verwaltungsrechtlichen Verfahren ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ein grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Praxisgemäss bedarf es vielmehr auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren einer Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen (zum Ganzen E. 4.3.2). Die flächendeckende Auswertung der Randdaten sämtlicher Angehörigen der Universität zur Eruierung der Täterschaft der Amtsgeheimnisverletzung und die anschliessende Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sind auch im vorliegenden Verfahren als rechtswidrig erlangtes Beweismittel zu qualifizieren (E. 4.3.3 f.).
Erhebliche öffentliche Interessen, die hier ausnahmsweise die Berücksichtigung der rechtswidrige erlangten Beweise erlauben würden, sind sodann nicht ersichtlich (E. 4.3.5). Damit sind die Beweismittel, auf deren Grundlage die Beschwerdegegnerin die Kündigung aussprach, im personalrechtlichen Verfahren nicht verwertbar (E. 4.3.7). Ohne die rechtswidrig erlangten Beweismittel hätte die Beschwerdegegnerin überhaupt keine Veranlassung gehabt, ein Kündigungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten; insofern erscheint die Kündigung als gänzlich unmotiviert und willkürlich, was zur (beantragten) Nichtigkeit der Kündigung führt (E. 5).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AMTSGEHEIMNIS BEWEISLAST BEWEISMITTEL INTERESSENABWÄGUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSGRUND NICHTIGKEIT STRAFVERFAHREN UNVERWERTBARER BEWEIS UNVERWERTBARKEIT VERWERTBARKEIT WILLKÜR · Rechtsnormen: · Art. 13 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 36 BV § 18 Abs. 3 PG § 7 VRG § 27a Abs. 1 VRG § 60 VRG § 63 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1