Invalid Waiver of Appeal Remanded for Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a waiver of appeal was valid. The waiver was signed by an individual who was in a penal institution, and there were doubts about whether the waiver was signed after the appeal period began. Additionally, the waiver was delivered to the individual directly, not their legal representative, and the individual later rescinded the waiver, claiming they made a mistake. The court found the waiver invalid due to the questionable timing, improper delivery, and the individual's mistake, and therefore remanded the case for substantive review.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Frage der Gültigkeit eines vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten Rechtsmittelverzichts. Die Vorinstanz war auf einen Rekurs wegen der angeblichen Gültigkeit des Verzichts nicht eingetreten.] Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichts (E. 2.1). Vorliegend bestehen schon begründete Zweifel daran, dass der Rechtsmittelverzicht nachträglich, also nach Erhalt der Verfügung (betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zufolge Straffälligkeit), unterzeichnet wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist vorliegend schon aus diesem Grund ungültig (E. 2.2). Die Verfügung (mit Empfangsbestätigung und dem Formular "Rechtsmittelverzicht") wurde seitens des Beschwerdegegners dem - sich damals (noch) in einer Strafvollzugsanstalt befindlichen - Beschwerdeführer, statt seinem Rechtsvertreter zugestellt. (Die Zustellung an diesen wurde wenige Tage danach nachgeholt.) Da dem Beschwerdeführer aus dem Eröffnungsmangel kein Nachteil erwachsen darf, ist der von ihm unterzeichnete Rechtsmittelverzicht auch unbeachtlich (E. 2.3 f.). Schliesslich unterlag der Beschwerdeführer bezüglich des ihm zugestellten Formulars "Rechtsmittelverzicht" bzw. seiner Unterschrift unter dieses auch einem Irrtum bzw. Willensmangel, weswegen auch der - in Form des einige Tage später erhobenen Rekurses - erfolgte Widerruf zulässig war (E. 2.5). Gutheissung (Rückweisung zur materiellen Behandlung).
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00173
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00173 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Frage der Gültigkeit eines vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten Rechtsmittelverzichts. Die Vorinstanz war auf einen Rekurs wegen der angeblichen Gültigkeit des Verzichts nicht eingetreten.] Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichts (E. 2.1).
Vorliegend bestehen schon begründete Zweifel daran, dass der Rechtsmittelverzicht nachträglich, also nach Erhalt der Verfügung (betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zufolge Straffälligkeit), unterzeichnet wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist vorliegend schon aus diesem Grund ungültig (E. 2.2). Die Verfügung (mit Empfangsbestätigung und dem Formular "Rechtsmittelverzicht") wurde seitens des Beschwerdegegners dem - sich damals (noch) in einer Strafvollzugsanstalt befindlichen - Beschwerdeführer, statt seinem Rechtsvertreter zugestellt. (Die Zustellung an diesen wurde wenige Tage danach nachgeholt.) Da dem Beschwerdeführer aus dem Eröffnungsmangel kein Nachteil erwachsen darf, ist der von ihm unterzeichnete Rechtsmittelverzicht auch unbeachtlich (E. 2.3 f.).
Schliesslich unterlag der Beschwerdeführer bezüglich des ihm zugestellten Formulars "Rechtsmittelverzicht" bzw. seiner Unterschrift unter dieses auch einem Irrtum bzw. Willensmangel, weswegen auch der - in Form des einige Tage später erhobenen Rekurses - erfolgte Widerruf zulässig war (E. 2.5). Gutheissung (Rückweisung zur materiellen Behandlung). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DATIERUNG ERÖFFNUNGSMANGEL GÜLTIGKEIT RECHTSMITTELVERZICHT WILLENSMANGEL · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3