Refusal to Extend Exit Deadline Upheld Despite Psychiatric Certificate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the refusal to extend an exit deadline for an individual whose residence permit, initially granted based on marriage to a citizen, was not renewed after years of spousal social assistance dependency. The court reasoned that the appellant had ample time to prepare for departure to Morocco (the country of origin, as the spouse had moved to Saudi Arabia) and that the spouse's temporary presence in the country did not justify an extension, nor was an extension permissible for job searching within the country. Furthermore, a psychiatric certificate attesting to current inability to work or travel was deemed insufficient to warrant an extension because it was not an independent evaluation, was closely linked to the immigration proceedings, and only attested to a *current* condition, without precluding the possibility of preparing for departure or regaining fitness to travel by the deadline.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Ausreisefrist/Arbeits- und Reiseunfähigkeit [Die Beschwerdeführerin erhielt zum Verbleib bei ihren Schweizer Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die nach jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit der Eheleute nicht mehr verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin möchte zu ihrem inzwischen in Saudi Arabien wohnhaften Ehemann ziehen und beantragt deshalb lediglich die Verlängerung der ihr angesetzten Ausreisefrist. Aus einem nachgereichten psychiatrischen Attest geht hervor, dass sie derzeit nicht arbeits- und reisefähig sein soll.] Kognition und Streitgegenstand (E. 1). Die Beschwerdeführerin verfügt seit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung lediglich über einen prekären Aufenthalt, weshalb sie bereits seit Längerem damit rechnen musste, das Land verlassen zu müssen. Sie hatte hinreichend Zeit, ihre Ausreise vorzubereiten und die hierfür notwendigen Papiere zu beschaffen. Es ist ihr zuzumuten, bis zur Bewilligung ihrer Ausreise nach Saudi Arabien nach Marokko zurückzukehren, zumal sie sich die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben hat (E. 2.3). Dass ihr Ehemann sich vorübergehend wieder in der Schweiz aufhält, vermag eine Fristverlängerung nicht zu rechtfertigen (E. 2.4). Da die Ausreisefrist der Ausreisevorbereitung und nicht der Festigung des hiesigen Aufenthalts dient, rechtfertigt es sich auch nicht, die Ausreisefrist zwecks Arbeitssuche in der Schweiz zu verlängern (E. 2.5). Auch der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebietet keine Verlängerung der Ausreisefrist, stellt doch das von ihrem Psychiater stammende Attest keine unabhängige Begutachtung dar, ist dieses auch aufgrund der zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Zudem wird der Beschwerdeführerin lediglich eine gegenwärtige Arbeits- und Reiseunfähigkeit attestiert, ohne dass deshalb auszuschliessen ist, dass sie ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten kann und biszum Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist wieder reisefähig ist (E. 2.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung mit Verweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision was applied regarding the imposition of costs in the final order.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00170
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Ausreisefrist/Arbeits- und Reiseunfähigkeit [Die Beschwerdeführerin erhielt zum Verbleib bei ihren Schweizer Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die nach jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit der Eheleute nicht mehr verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin möchte zu ihrem inzwischen in Saudi Arabien wohnhaften Ehemann ziehen und beantragt deshalb lediglich die Verlängerung der ihr angesetzten Ausreisefrist.
Aus einem nachgereichten psychiatrischen Attest geht hervor, dass sie derzeit nicht arbeits- und reisefähig sein soll.] Kognition und Streitgegenstand (E. 1). Die Beschwerdeführerin verfügt seit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung lediglich über einen prekären Aufenthalt, weshalb sie bereits seit Längerem damit rechnen musste, das Land verlassen zu müssen. Sie hatte hinreichend Zeit, ihre Ausreise vorzubereiten und die hierfür notwendigen Papiere zu beschaffen. Es ist ihr zuzumuten, bis zur Bewilligung ihrer Ausreise nach Saudi Arabien nach Marokko zurückzukehren, zumal sie sich die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben hat (E. 2.3).
Dass ihr Ehemann sich vorübergehend wieder in der Schweiz aufhält, vermag eine Fristverlängerung nicht zu rechtfertigen (E. 2.4).
Da die Ausreisefrist der Ausreisevorbereitung und nicht der Festigung des hiesigen Aufenthalts dient, rechtfertigt es sich auch nicht, die Ausreisefrist zwecks Arbeitssuche in der Schweiz zu verlängern (E. 2.5). Auch der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebietet keine Verlängerung der Ausreisefrist, stellt doch das von ihrem Psychiater stammende Attest keine unabhängige Begutachtung dar, ist dieses auch aufgrund der zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
Zudem wird der Beschwerdeführerin lediglich eine gegenwärtige Arbeits- und Reiseunfähigkeit attestiert, ohne dass deshalb auszuschliessen ist, dass sie ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten kann und biszum Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist wieder reisefähig ist (E. 2.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung mit Verweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUSLANDAUFENTHALT AUSREISEFRIST DEPRESSION REISEFÄHIGKEIT SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE TUNESIEN VOLLZUGSHINDERNISSE WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen:
· Art. 64d Abs. I AIG Art. 8 Abs. II EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2