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VB.2019.00167 • VG ZH VB.2019.00167 KI-generiert

Appeal Against Enforcement Order for Unremoved Container and Unrestored Area

Geschäftsnummer VB.2019.00167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal against an enforcement order, which required the removal of a container and the restoration of the area following the demolition of a garage. The court reasoned that when challenging an enforcement order, an appellant can only raise objections against the original substantive order if it was void from the outset, involved severe fundamental rights violations, or became unlawful or moot due to subsequent events; otherwise, challenges must relate to defects in the enforcement order itself, such as exceeding the scope of the original order. The court found that the appellant's relocation of the container did not comply with the substantive order requiring its complete removal from the property's exterior, as the order addressed non-compliance with zoning requirements, and the replacement of the demolished garage with a material shelter also failed to meet the mandate for environmental restoration, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollstreckungsverfügung/Ersatzvornahme | Ersatzvornahme; Übereinstimmung mit Sachverfügung. Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein (E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist mit der Verschiebung des Containers dem Befehl, dass dieser zu entfernen sei, nicht nachgekommen, ist doch in den Sachverfügungen nicht lediglich die Entfernung aus dem Grenzbereich angeordnet worden. Vielmehr ist die Sachverfügung dahingehend zu verstehen, dass der Container vom Aussenbereich des strittigen Grundstücks zu entfernen sei, da der Container u. a. die Gestaltungsanforderung von § 238 Abs. 2 PBG nicht erfüllt (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat ausserdem zwar die zu entfernende Doppelgarage abgerissen, an ihrer Stelle jedoch einen Materialunterstand errichtet, wodurch er dem Befehl der Wiederherstellung der Umgebung nicht nachgekommen ist (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Wegnahmerecht Bauzonenwidrigkeit administrative Entlassung verbotene Eigenmacht Ausweisung aus Geschäftsräumen
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00167

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00167 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Vollstreckungsverfügung/Ersatzvornahme · Ersatzvornahme; Übereinstimmung mit Sachverfügung. Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden.

Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein (E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist mit der Verschiebung des Containers dem Befehl, dass dieser zu entfernen sei, nicht nachgekommen, ist doch in den Sachverfügungen nicht lediglich die Entfernung aus dem Grenzbereich angeordnet worden. Vielmehr ist die Sachverfügung dahingehend zu verstehen, dass der Container vom Aussenbereich des strittigen Grundstücks zu entfernen sei, da der Container u. a. die Gestaltungsanforderung von § 238 Abs. 2 PBG nicht erfüllt (E. 3.2).

Der Beschwerdeführer hat ausserdem zwar die zu entfernende Doppelgarage abgerissen, an ihrer Stelle jedoch einen Materialunterstand errichtet, wodurch er dem Befehl der Wiederherstellung der Umgebung nicht nachgekommen ist (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · CONTAINER-BAUTE ERSATZVORNAHME GARAGE VOLLSTRECKUNG VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 30 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3