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VB.2019.00166 • VG ZH VB.2019.00166 KI-generiert

Municipal Care Facility Fees and Article 6 ECHR Public Hearing Right

Geschäftsnummer VB.2019.00166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a dispute over fees charged for accommodation in a municipal care facility, where the challenging party asserted a right to a public hearing under Article 6 ECHR, arguing the fees concerned a civil right dispute, but the court reasoned that disputes over public law fees do not qualify as civil rights disputes under Article 6 ECHR, thus negating the right to a public hearing. Furthermore, the court determined that fee calculation must distinguish between hotel, care, nursing, and other compulsory services, finding that the assignment to a specific home was a factual act not influencing the fee, and that the court was not competent to assess compulsory care services, while also noting the appellant had previously indicated the challenged, non-compulsory care services were unnecessary, ultimately finding no disproportion between the service rendered and the fee charged.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren für Unterbringung im städtischen Pflegezentrum. Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da es sich bei Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Gebühren nicht um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (E. 2). Bei der Erhebung von sog. Heimtaxen ist gemäss städtischer Taxordnung zwischen Hotellerie-, Betreuungs-, Pflege-, weiteren KVG-pflichtigen Leistungen und Nebenleistungen zu unterscheiden; Auswirkungen einer Pflichtverletzung des Pflegezentrums auf die Gebührenforderung (E. 3). Die Gebührenhöhe wird durch die Zuweisung in ein bestimmtes Pflegeheim der Stadt, welche vorliegend einen Realakt darstellt, nicht beeinflusst (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Beurteilung der Pflegeleistungen, soweit diese KVG-pflichtig sind (E. 5.2). Für nicht KVG-pflichtige Pflegeleistungen wurden keine Gebühren erhoben. Auch wenn das Verweigern von notwendigen, nicht KVG-pflichtigen Pflegeleistungen im Einzelfall eine mangelhafte Betreuung im Pflegezentrum begründen könnte, steht vorliegend schon die Notwendigkeit solcher Leistungen infrage, da der Beschwerdeführer mehrfach betonte, dass er die von ihm nun als nicht erbracht gerügte Pflege seines Tracheostomas nicht benötige (E. 5.3). Auch die weiteren Rügen begründen kein Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der erhobenen Gebühr (E. 5.4 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Parteianhörung Zivilrechtsstreitigkeit häusliche Pflege richterliche Fürsorgepflicht Europäische Menschenrechtskonvention

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
The court found no entitlement to a public hearing based on this article regarding disputes over public law fees.
§ 59 Abs. I VRG
This article is cited among the legal norms listed, suggesting its relevance to the court's decision process, likely concerning administrative procedure rules.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK

The court found no entitlement to a public hearing based on this article regarding disputes over public law fees.

§ 59 Abs. I VRG

This article is cited among the legal norms listed, suggesting its relevance to the court's decision process, likely concerning administrative procedure rules.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00166

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00166 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren für Unterbringung im städtischen Pflegezentrum. Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da es sich bei Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Gebühren nicht um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (E. 2).

Bei der Erhebung von sog. Heimtaxen ist gemäss städtischer Taxordnung zwischen Hotellerie-, Betreuungs-, Pflege-, weiteren KVG-pflichtigen Leistungen und Nebenleistungen zu unterscheiden; Auswirkungen einer Pflichtverletzung des Pflegezentrums auf die Gebührenforderung (E. 3). Die Gebührenhöhe wird durch die Zuweisung in ein bestimmtes Pflegeheim der Stadt, welche vorliegend einen Realakt darstellt, nicht beeinflusst (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Beurteilung der Pflegeleistungen, soweit diese KVG-pflichtig sind (E. 5.2).

Für nicht KVG-pflichtige Pflegeleistungen wurden keine Gebühren erhoben. Auch wenn das Verweigern von notwendigen, nicht KVG-pflichtigen Pflegeleistungen im Einzelfall eine mangelhafte Betreuung im Pflegezentrum begründen könnte, steht vorliegend schon die Notwendigkeit solcher Leistungen infrage, da der Beschwerdeführer mehrfach betonte, dass er die von ihm nun als nicht erbracht gerügte Pflege seines Tracheostomas nicht benötige (E. 5.3). Auch die weiteren Rügen begründen kein Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der erhobenen Gebühr (E. 5.4 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP BENUTZUNGSGEBÜHREN CIVIL RIGHT GEBÜHREN HEIMTAXEN MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE AUFGABEN ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PFLEGEHEIM PFLEGELEISTUNG REALAKT ZUTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 6 Ziff. 1 EMRK § 19 Abs. I HaftungsG Art./§ 7 KLV § 5 PfG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3