Conditional Release Refusal Upheld Due to Unsatisfactory Behavior and Lack of Extraordinary Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal of early conditional release under Article 86(4) of the Swiss Criminal Code, which allows release after half the sentence only in exceptional circumstances. The court reasoned that while conditional release after two-thirds of the sentence is the rule, release after half is the exception requiring extraordinary personal circumstances. This extraordinary release still necessitates a comprehensive prognosis, considering the offender's history, behavior during incarceration, and future prospects. In this case, the offender's behavior during incarceration was not satisfactory, they had not sufficiently addressed their past actions, and no extraordinary circumstances justifying early release under Article 86(4) were present.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB. Während die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen", entlassen werden "kann" (E. 2.2). Auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit den ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB – ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe keine Massnahme bzw. Therapie angeordnet, weshalb hierfür keine Verpflichtung bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht von seiner Mitwirkungspflicht befreit, das Vollzugsziel, das heisst die Vermeidung von Rückfällen, zu erreichen (E. 3.2.1). Das Vollzugsverhalten kann nicht ohne Weiteres als gut bezeichnet werden (E. 3.2.2). Schliesslich liegen auch keine ausserordentlichen Umstände im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB vor (E. 3.2.3.). Abweisung.
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KI-generiertThe court used this provision to explain the conditions for conditional release after serving half of the sentence, emphasizing its exceptional nature.
This provision is cited in relation to the general rule for conditional release after serving two-thirds of the sentence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00165
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB. Während die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 umgekehrt.
Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen", entlassen werden "kann" (E. 2.2). Auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit den ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB – ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe keine Massnahme bzw. Therapie angeordnet, weshalb hierfür keine Verpflichtung bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht von seiner Mitwirkungspflicht befreit, das Vollzugsziel, das heisst die Vermeidung von Rückfällen, zu erreichen (E. 3.2.1).
Das Vollzugsverhalten kann nicht ohne Weiteres als gut bezeichnet werden (E. 3.2.2). Schliesslich liegen auch keine ausserordentlichen Umstände im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB vor (E. 3.2.3.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSERORDENTLICHE UMSTÄNDE BEDINGTE ENTLASSUNG FREIWILLIGE THERAPIE LEGALPROGNOSE MITWIRKUNGSFPLICHT TATAUFARBEITUNG VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. IV StGB § 20 Abs. III StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3