Refusal to Extend Residency Upheld Due to Social Assistance Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the refusal to extend the residency permit of an individual residing in the country for nearly 14 years, who was married to a non-EU/EFTA national and had four young children, primarily due to over CHF 640,000 in long-term and significant social assistance dependency, which was deemed self-inflicted given the late efforts towards professional and linguistic integration despite childcare responsibilities shared with the unemployed spouse. The court reasoned that the sustained reliance on social welfare made the non-renewal proportionate, as it was considered reasonable for the family to depart to the individual's home country.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin lebt seit bald 14 Jahren in der Schweiz; sie ist mit einem hier niedergelassenen Angehörigen eines Nicht-EU/EFTA-Staats verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 10, 10, 8 und 5 Jahren. Mit der Ausgangsverfügung verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit Blick auf ihre langjährige Sozialhilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als 10 Jahren auf Sozialhilfe angewiesen; bis zum 13. November 2018 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf über Fr. 640'000.-. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erfüllt. Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig in keiner Weise ab (zum Ganzen E. 3). Die Beschwerdeführerin begann erst zwei Jahre nach ihrer zweiten (letzten) Verwarnung und unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens, sich um ihre berufliche und sprachliche Eingliederung zu bemühen. Ihr Einwand, sie habe nicht arbeiten bzw. ihre sprachliche Integration nicht eher vorantreiben können, weil sie sich um ihre vier kleinen Kinder habe kümmern müssen, ist dabei nur eingeschränkt zu hören, da sie ihr ebenfalls arbeitsloser Ehemann bei der Kinderbetreuung hätte unterstützen können und zudem auch das jüngste Kind bereits seit Sommer 2015 zeitweise fremdbetreut wird. Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin daher (auch) als selbstverschuldet (zum Ganzen E. 4.2.1 ff.). Der Familie der Beschwerdeführerin ist es schliesslich grundsätzlich zumutbar, gemeinsam mit dieser in deren Heimatland auszureisen, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig erweist (E. 4.2.4 ff.). Gutheissung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und derGerichtsschreiberin.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00160
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin lebt seit bald 14 Jahren in der Schweiz; sie ist mit einem hier niedergelassenen Angehörigen eines Nicht-EU/EFTA-Staats verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 10, 10, 8 und 5 Jahren.
Mit der Ausgangsverfügung verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit Blick auf ihre langjährige Sozialhilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als 10 Jahren auf Sozialhilfe angewiesen; bis zum 13. November 2018 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf über Fr. 640'000.-. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erfüllt. Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig in keiner Weise ab (zum Ganzen E. 3).
Die Beschwerdeführerin begann erst zwei Jahre nach ihrer zweiten (letzten) Verwarnung und unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens, sich um ihre berufliche und sprachliche Eingliederung zu bemühen. Ihr Einwand, sie habe nicht arbeiten bzw. ihre sprachliche Integration nicht eher vorantreiben können, weil sie sich um ihre vier kleinen Kinder habe kümmern müssen, ist dabei nur eingeschränkt zu hören, da sie ihr ebenfalls arbeitsloser Ehemann bei der Kinderbetreuung hätte unterstützen können und zudem auch das jüngste Kind bereits seit Sommer 2015 zeitweise fremdbetreut wird.
Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin daher (auch) als selbstverschuldet (zum Ganzen E. 4.2.1 ff.). Der Familie der Beschwerdeführerin ist es schliesslich grundsätzlich zumutbar, gemeinsam mit dieser in deren Heimatland auszureisen, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig erweist (E. 4.2.4 ff.).
Gutheissung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und derGerichtsschreiberin. · --- · Stichworte: · ANPASSUNGSFÄHIGES ALTER ARBEITSLOSIGKEIT DAUERHAFT ERHEBLICH ERWERBSTÄTIGKEIT FAMILIENLEBEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT INTEGRATIONSPROBLEME KINDER KINDERBETREUUNG PROGNOSE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TÄNZERIN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AuG Art. 43 Abs. 2 AuG Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG Art. 8 EMRK § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2