Parental Email Access Denied in School Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA parent requested access to emails between the child's mother and the school regarding separate parent-teacher meetings, seeking to understand if the meetings were initiated by the school or the mother. The court ruled that the relevant school law only grants parents an explicit right to information concerning their child's performance and behavior. It also found that the law does not create a broader right of access to such communications, especially when they do not pertain to the child's academic standing and could involve sensitive personal matters. Furthermore, the court determined that the Information Disclosure Act was inapplicable due to the ongoing educational relationship and that, even if it were, the request might be denied on grounds of abuse of process given the parents' significant conflict, prioritizing the child's best interests and the school's need to avoid entanglement in parental disputes.
Legislator-Regeste
AmtlichInformationszugang | [Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte sind Eltern eines an einer Schule der Beschwerdegegnerin unterrichteten Kindes. Nachdem der Schulleiter die Eltern zu getrennten Gesprächen eingeladen hatte, verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die das Elterngespräch betreffenden E-Mails der Kindsmutter an die Schule, weil er wissen wollte, ob die Elterngespräche auf Initiative der Schule oder auf Wunsch der Kindsmutter einzeln geführt würden.] Das kantonale Schulrecht räumt den Eltern lediglich hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen ihres Kindes ausdrücklich einen Informationsanspruch ein (§ 54 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die Eltern sind gegenüber den Schulbehörden zur Information und generell zur Zusammenarbeit verpflichtet. Ein informationspflichtiger oder -williger Elternteil muss sich darauf verlassen können, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nur im Interesse des Kindes verwendet werden. Zur Wahrung des Kindswohls hat sich die Schule nicht in zwischen den Eltern bestehende Konflikte verwickeln zu lassen und sich entsprechend in Fällen wie dem vorliegenden bei der Weitergabe von Informationen - welche hier nicht einmal die Leistung oder das Verhalten des Kindes betreffen - besondere Zurückhaltung aufzuerlegen. Aus dem Schulrecht ergibt sich kein über den Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 VSG hinausgehender Informationsanspruch betreffend ein eventuelles Ersuchen der Kindsmutter um getrennt geführte Elterngespräche (zum Ganzen E. 3). Angesichts des aufgrund der Beschulung des Kindes bestehenden Dauerrechtsverhältnisses ist das IDG auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar (E. 4.1). Ohnehin hätte die Information gestützt auf § 23 IDG verweigert bzw. das Einsichtsbegehren möglicherweise als rechtsmissbräuchlich gewertet werden müssen, nachdem angesichts des schon seit Langem bestehenden und tiefgreifenden Konflikts zwischen den Eltern zumindest äussert fraglich erscheint, ob es dem Beschwerdeführer wirklich darum geht, eine Information über einebehördliche Tätigkeit erhältlich zu machen bzw. ob sein Ersuchen den vom IDG verfolgten Zwecken dient (E. 4.2). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Abweisung des Armenrechtsgesuchs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court determined that the cantonal school law, specifically § 54 para. 2 sentence 1 VSG, grants parents an information right only regarding their child's behavior and performance, and does not extend to the specific information requested by the appellant.
The court indicated that even if the IDG were applicable, the information could have been refused based on Art. 23 IDG.
This provision was cited in relation to the applicability of the IDG, with the court concluding it was not applicable due to the existing legal relationship concerning the child's schooling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00153
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Informationszugang · [Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte sind Eltern eines an einer Schule der Beschwerdegegnerin unterrichteten Kindes. Nachdem der Schulleiter die Eltern zu getrennten Gesprächen eingeladen hatte, verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die das Elterngespräch betreffenden E-Mails der Kindsmutter an die Schule, weil er wissen wollte, ob die Elterngespräche auf Initiative der Schule oder auf Wunsch der Kindsmutter einzeln geführt würden.] Das kantonale Schulrecht räumt den Eltern lediglich hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen ihres Kindes ausdrücklich einen Informationsanspruch ein (§ 54 Abs. 2 Satz 1 VSG).
Die Eltern sind gegenüber den Schulbehörden zur Information und generell zur Zusammenarbeit verpflichtet. Ein informationspflichtiger oder -williger Elternteil muss sich darauf verlassen können, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nur im Interesse des Kindes verwendet werden. Zur Wahrung des Kindswohls hat sich die Schule nicht in zwischen den Eltern bestehende Konflikte verwickeln zu lassen und sich entsprechend in Fällen wie dem vorliegenden bei der Weitergabe von Informationen - welche hier nicht einmal die Leistung oder das Verhalten des Kindes betreffen - besondere Zurückhaltung aufzuerlegen.
Aus dem Schulrecht ergibt sich kein über den Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 VSG hinausgehender Informationsanspruch betreffend ein eventuelles Ersuchen der Kindsmutter um getrennt geführte Elterngespräche (zum Ganzen E. 3). Angesichts des aufgrund der Beschulung des Kindes bestehenden Dauerrechtsverhältnisses ist das IDG auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar (E. 4.1). Ohnehin hätte die Information gestützt auf § 23 IDG verweigert bzw. das Einsichtsbegehren möglicherweise als rechtsmissbräuchlich gewertet werden müssen, nachdem angesichts des schon seit Langem bestehenden und tiefgreifenden Konflikts zwischen den Eltern zumindest äussert fraglich erscheint, ob es dem Beschwerdeführer wirklich darum geht, eine Information über einebehördliche Tätigkeit erhältlich zu machen bzw. ob sein Ersuchen den vom IDG verfolgten Zwecken dient (E. 4.2).
Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Abweisung des Armenrechtsgesuchs. · --- · Stichworte: · BESONDERES RECHTSVERHÄLTNIS EINSICHTSRECHT INFORMATIONSANSPRUCH INFORMATIONSPFLICHT RECHTSMISSBRAUCH · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. III IDG Art. 23 IDG § 54 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2