Physician License Revocation for Persistent Regulatory Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to revoke a self-employed physician's license and impose an indefinite ban on professional practice due to numerous, persistent violations over several years of health, narcotics, and medicinal product legislation, despite repeated warnings, which resulted in a criminal conviction establishing at least eventual intent and posing a significant threat to public health. The court reasoned that the accumulation of serious professional misconduct demonstrated a loss of trustworthiness, justifying the preventative revocation of the license under the relevant federal medical law as a proportionate measure to safeguard public health, and that the requirement for the individual to inform future employers of the ban was also appropriate.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot für selbständig tätigen Arzt Geringfügiger Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (E. 2). Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie zu Disziplinarmassnahmen (E. 3). Der Beschwerdeführer ist trotz verschiedentlicher Beanstandungen und Ermahnungen über mehrere Jahre hinweg mit zahlreichen Verstössen gegen die Gesundheits-, Betäubungsmittel- und Heilmittelgesetzgebung negativ aufgefallen. In ihrer Häufung und Gesamtheit erscheinen die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Berufspflichten als schwerwiegend, zumal er verschiedentlich aufgefordert worden war, die Mängel zu beseitigen. Diesen Aufforderungen kam er aber – wenn überhaupt – nur ungenügend nach. Eine abstrakte Gefährdung von Patientinnen und Patienten wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. Oktober 2018 festgestellt. Darüber hinaus erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe seine berufliche Sorgfaltspflicht mindestens eventualvorsätzlich "massiv" verletzt. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer derart zahlreiche und teilweise auch schwerwiegende gesundheits- und heilmittelrechtliche Verfehlungen vorzuwerfen, dass sich der Schluss aufdrängt, seine selbständige Berufstätigkeit stelle eine schwere Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar. Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei, nicht zu beanstanden (E. 5.1). Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG (Sicherungsentzug) ist verhältnismässig (E. 5.2). Auch die angeordnete Disziplinarmassnahme (unbefristetes Tätigkeitsverbot) ist verhältnismässig (E. 6). Die Verpflichtung, einen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der angefochtenen Verfügung zu informieren, ist nicht zu beanstanden, kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigenVerfehlungen des Beschwerdeführers hat (E. 7). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found the withdrawal of the professional license (Sicherungsentzug) under this article to be proportionate.
The imposed disciplinary measure (unbefristetes Tätigkeitsverbot) is considered proportionate under this provision.
The court upheld the obligation for the appellant to inform a future employer about the content of the contested decision under this provision.
This provision, along with others, was the legal basis underlying the original administrative measure concerning professional conduct.
This provision was part of the legal framework supporting the administrative measure.
This provision was part of the legal framework supporting the administrative measure.
This provision was considered in the reasoning regarding the legal grounds for withdrawing the professional license.
This provision was considered in the reasoning regarding the legal grounds for withdrawing the professional license.
This provision was considered in the reasoning regarding the legal grounds for withdrawing the professional license.
This provision was considered in the reasoning regarding the obligation to inform future employers.
This provision was considered in the reasoning process (E. 5.1 regarding trustworthiness).
This provision was considered in the reasoning process regarding professional duties.
This provision was considered in the reasoning process regarding professional duties.
This procedural provision was considered in the context of granting legal aid/cost reimbursement (E. 8.2).
This procedural provision was considered in the context of granting legal aid/cost reimbursement (E. 8.2).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00152
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Berufsausübungsverbot für selbständig tätigen Arzt Geringfügiger Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (E. 2). Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie zu Disziplinarmassnahmen (E. 3). Der Beschwerdeführer ist trotz verschiedentlicher Beanstandungen und Ermahnungen über mehrere Jahre hinweg mit zahlreichen Verstössen gegen die Gesundheits-, Betäubungsmittel- und Heilmittelgesetzgebung negativ aufgefallen.
In ihrer Häufung und Gesamtheit erscheinen die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Berufspflichten als schwerwiegend, zumal er verschiedentlich aufgefordert worden war, die Mängel zu beseitigen. Diesen Aufforderungen kam er aber – wenn überhaupt – nur ungenügend nach. Eine abstrakte Gefährdung von Patientinnen und Patienten wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. Oktober 2018 festgestellt. Darüber hinaus erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe seine berufliche Sorgfaltspflicht mindestens eventualvorsätzlich "massiv" verletzt.
Insgesamt sind dem Beschwerdeführer derart zahlreiche und teilweise auch schwerwiegende gesundheits- und heilmittelrechtliche Verfehlungen vorzuwerfen, dass sich der Schluss aufdrängt, seine selbständige Berufstätigkeit stelle eine schwere Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar. Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei, nicht zu beanstanden (E. 5.1). Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG (Sicherungsentzug) ist verhältnismässig (E. 5.2).
Auch die angeordnete Disziplinarmassnahme (unbefristetes Tätigkeitsverbot) ist verhältnismässig (E. 6). Die Verpflichtung, einen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der angefochtenen Verfügung zu informieren, ist nicht zu beanstanden, kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat (E. 7). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVMASSNAHME ARZT ÄRZTLICHE TÄTIGKEIT AUFSICHTSPFLICHT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT BERUFSPFLICHT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BETÄUBUNGSMITTEL DISZIPLINARMASSNAHME MEDIZINALBERUFE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT PATIENTENSCHUTZ SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG SICHERUNGSENTZUG VERFAHRENSDAUER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 BV § 5 GesundheitsG § 5 Abs. I GesundheitsG § 12 GesundheitsG § 13 GesundheitsG § 36 MEDBG § 36 Abs. I MEDBG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 37 MEDBG § 38 MEDBG § 40 MEDBG § 43 MEDBG § 43 Abs. I MEDBG § 4a VRG § 27c VRG · Publikationen:
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