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VB.2019.00148 • VG ZH VB.2019.00148 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Protective Measures Under Violence Act

Geschäftsnummer VB.2019.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, where the appellant sought a further extension beyond the one month granted by the lower court. The court reasoned that the primary purpose of these measures is immediate de-escalation of violence, not the long-term structuring of personal relationships, thus giving the goal of immediate calm precedence over finding a permanent relational solution. Finding no sufficient indication that violence would escalate after the existing measures expired, the court concluded that the initial judge's discretionary decision to extend the protection for only one month was not an abuse of discretion, and therefore dismissed the appeal while granting both parties free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190015 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Antrag auf weitergehende Verlängerung der Schutzmassnahmen. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in einer Deeskalation der Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Bei der Beantwortung der Frage, ob bzw. für welchen Zeitraum Schutzmassnahmen zu verlängern sind, kann deshalb dem Gesichtspunkt der dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen im Vergleich zur angestrebten unmittelbaren Entspannung der Lage – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Unter den vorliegenden Umständen besteht für die Annahme, dass es nach Ablauf der Schutzmassnahmen zu einer Eskalation und zu Tätlichkeiten kommen könnte, kein ausreichender Anlass (E. 3.3). Indem der Haftrichter die die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen "lediglich" um einen Monat erstreckte, übte er sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus (E. 3.4). Beiden Parteien ist die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Verlängerung der Untersuchungshaft Kindesschutzmassnahmen Notwehr Verlängerung der therapeutischen Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. I GSG
This provision concerning protective measures under the Protection Against Violence Act is cited, although the specific ruling relates to the extension of these measures.
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
The dispositive grants both parties free legal proceedings and representation (although the specific article number for this is not explicitly isolated as a single reference, the concept is ordered in E. 4.2).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This provision concerning protective measures under the Protection Against Violence Act is cited, although the specific ruling relates to the extension of these measures.

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

The dispositive grants both parties free legal proceedings and representation (although the specific article number for this is not explicitly isolated as a single reference, the concept is ordered in E. 4.2).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00148

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190015 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Antrag auf weitergehende Verlängerung der Schutzmassnahmen. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in einer Deeskalation der Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob bzw. für welchen Zeitraum Schutzmassnahmen zu verlängern sind, kann deshalb dem Gesichtspunkt der dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen im Vergleich zur angestrebten unmittelbaren Entspannung der Lage – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Unter den vorliegenden Umständen besteht für die Annahme, dass es nach Ablauf der Schutzmassnahmen zu einer Eskalation und zu Tätlichkeiten kommen könnte, kein ausreichender Anlass (E. 3.3). Indem der Haftrichter die die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen "lediglich" um einen Monat erstreckte, übte er sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus (E. 3.4).

Beiden Parteien ist die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EHESCHUTZ ERMESSEN GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSVERLETZUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3