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VB.2019.00145 • VG ZH VB.2019.00145 KI-generiert

Spousal and Child Reunification Financial Means Appeal

Geschäftsnummer VB.2019.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A resident in the country whose spouse and child subsequently entered the country in anticipation of family reunification approval, later had their application denied due to insufficient finances, despite the applicant subsequently securing a better-paying job; the court acknowledged the applicant's new financial stability but ruled that because the family's independence from social assistance only became apparent after the law changed, the new legal requirements regarding financial means must still be met, thus remanding the case to the immigration authority for reassessment of future social assistance dependency risk, while allocating the administrative court costs to the authority but maintaining the previous proceedings' costs against the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Familiennachzug und übergangsrechtliche Behandlung desselben. [Der seit Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland Mongolei eine Landsfrau geheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn zeugte. Die Ehefrau und das Kind zogen in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids in die Schweiz und ersuchten nachträglich um Familiennachzug, was mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert wurde. Inzwischen hat der Beschwerdeführer eine besser bezahlte Arbeitsstelle angetreten.] Vor Verwaltungsgericht treten lediglich der hier aufenthaltsberechtigte Ehemann und sein Kind als Partei auf, weshalb die Parteibezeichnung im Rubrum zu korrigieren ist (E. 1.1). Kognition, Novenrecht und übergangsrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde (E. 1.2 ff.). Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten der Familiennachzug unter anderem wegen Sozialhilfeabhängigkeit bzw. mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert werden. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner neu angetretenen Vollzeitanstellung über hinreichend finanzielle Mittel (E. 2.2.2). Da sich erst mit dem Antritt der neuen Stelle eine Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie im Fall eines Nachzugs abzeichnete, hat der Beschwerdeführer trotz dem bereits vor dem 1. Januar 2019 gestellten Nachzugsgesuch die neurechtlichen Vorgaben von Art. 44 AIG zu erfüllen. Deshalb und zur Prüfung der Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit ist das Verfahren an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 2.2.3). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind durch den Beschwerdeführer und die weiteren vor Vorinstanz Rekurrierenden verursacht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren (E. 3.3). Hingegen sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen (E. 3.2). Rückweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Verwaltungskosten Finanzhilfe finanzielle Mittel Gesuch an eine Behörde Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AIG

The procedure was remanded to the Migration Office to assess compliance with the new legal requirements concerning sufficient financial means, as these provisions were applicable to the case.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the reference to cost allocation suggests reliance on procedural rules for costs, typically Art. 66 LTF or its cantonal equivalent; however, since the output must be based strictly on cited provisions in the dispositive, and no explicit cost provision citation is found in the summary orders, this is omitted based on strict adherence to the rule.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00145

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug und übergangsrechtliche Behandlung desselben. [Der seit Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland Mongolei eine Landsfrau geheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn zeugte. Die Ehefrau und das Kind zogen in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids in die Schweiz und ersuchten nachträglich um Familiennachzug, was mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert wurde.

Inzwischen hat der Beschwerdeführer eine besser bezahlte Arbeitsstelle angetreten.] Vor Verwaltungsgericht treten lediglich der hier aufenthaltsberechtigte Ehemann und sein Kind als Partei auf, weshalb die Parteibezeichnung im Rubrum zu korrigieren ist (E. 1.1). Kognition, Novenrecht und übergangsrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde (E. 1.2 ff.). Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten der Familiennachzug unter anderem wegen Sozialhilfeabhängigkeit bzw. mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert werden. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner neu angetretenen Vollzeitanstellung über hinreichend finanzielle Mittel (E. 2.2.2).

Da sich erst mit dem Antritt der neuen Stelle eine Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie im Fall eines Nachzugs abzeichnete, hat der Beschwerdeführer trotz dem bereits vor dem 1. Januar 2019 gestellten Nachzugsgesuch die neurechtlichen Vorgaben von Art. 44 AIG zu erfüllen. Deshalb und zur Prüfung der Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit ist das Verfahren an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 2.2.3). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind durch den Beschwerdeführer und die weiteren vor Vorinstanz Rekurrierenden verursacht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren (E. 3.3).

Hingegen sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen (E. 3.2). Rückweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN MONGOLEI NOVEN NOVENRECHT RÜCKWEISUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ÜBERGANGSRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. I lit. a AIG Art. 44 Abs. I lit. b AIG Art. 44 Abs. I lit. c AIG Art. 44 Abs. I lit. d AIG Art. 44 Abs. I lit. e AIG Art. 44 Abs. II AIG Art. 44 Abs. III AIG Art. 44 Abs. IV AIG Art. 47 AIG Art. 62 AIG Art. 126 Abs. I AIG Art. 44 AuG Art. 93 Abs. I BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 13 Abs. II VRG § 20a VRG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 73 VZAE Art. 73a VZAE · Publikationen:

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