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VB.2019.00142 • VG ZH VB.2019.00142 KI-generiert

Sham Marriage Denial for Nigerian Spouse Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision denying a family reunification request for a spouse from Nigeria, finding the marriage to be a sham marriage entered into solely to circumvent immigration laws. The court reasoned that despite potential subjective bias in a police interview, sufficient circumstantial evidence indicated the marriage was not genuine, thereby constituting an abuse of law and invalidating the spouse's right to family reunification under immigration law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Familiennachzug/Scheinehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin ist mangels konkreter Rügen nicht richtigzustellen. Auch wenn die Wahrnehmungen des einvernehmenden Beamten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin subjektiv gefärbt sein könnten, ergibt sich hieraus noch keine Voreingenommenheit des einvernehmenden Beamten (E. 2). Der Nachzugsanspruch bei Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern entfällt bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, welche oft nur durch Indizien nachgewiesen werden kann (E. 3). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine zumindest seitens des Ehemanns lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangenen (Schein-)Ehe, weshalb das gestellte Nachzugsgesuch der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften dient und rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Feststellung einer Scheinehe Ehegatte Familiennachzug Mischehe Eheschutzverfahren Subjektives Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. I AIG

Cited as the basis for the rejection of the appeal, indicating it is the main legal provision used in the final order.

Art. 47 AIG

Cited in relation to the costs and compensation, as part of the outcome-based regulation.

Art. 51 Abs. I lit. a AIG

Cited in relation to the costs and compensation, as part of the outcome-based regulation.

Art. 13 Abs. I BV

Cited as a relevant legal norm, though not explicitly stated as the direct ground for the final order, it is listed alongside other provisions relevant to the case.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited as a relevant legal norm, though not explicitly stated as the direct ground for the final order, it is listed alongside other provisions relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00142

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.05.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug/Scheinehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin ist mangels konkreter Rügen nicht richtigzustellen.

Auch wenn die Wahrnehmungen des einvernehmenden Beamten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin subjektiv gefärbt sein könnten, ergibt sich hieraus noch keine Voreingenommenheit des einvernehmenden Beamten (E. 2). Der Nachzugsanspruch bei Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern entfällt bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, welche oft nur durch Indizien nachgewiesen werden kann (E. 3). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine zumindest seitens des Ehemanns lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangenen (Schein-)Ehe, weshalb das gestellte Nachzugsgesuch der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften dient und rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH NACHZUGSGESUCH NIGERIA PROTOKOLLBERICHTIGUNG RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT SCHEINEHE TRUST TRUSTEE · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 47 AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3