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VB.2019.00139 • VG ZH VB.2019.00139 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Based on Sham Marriage Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of an individual's EU/EFTA residence permit, which had been granted based on a marriage to a Portuguese national, after that marriage was deemed a sham marriage and subsequently dissolved. The court reasoned that the derived right of residence under the freedom of movement agreement is conditional upon the absence of abuse of rights, thus the appellant could not claim a right of residence based on a marriage that was already formally existing but essentially fraudulent at the time of the initial decision and was now dissolved. Furthermore, the court found that any claim based on the subsequent relationship or humanitarian grounds was precluded by the appellant's proven history of making false or incomplete statements during the permit process, rendering the appeal meritless.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des indischen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem das Migrationsamt dessen inzwischen geschiedene Ehe mit einer Portugiesin als Scheinehe eingestuft hatte.] Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie Übergangsrecht (E. 1). Verneinung der gerügten Verfahrensfehler (E. 2). Der abgeleitete freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch der Ehegatten von hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids lediglich formell fortbestehenden und inzwischen geschiedenen Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten kann (E. 3). Mangels fortbestehenden Anwesenheitsrecht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot und die für Angehörige von Schweizern geltende Regelung von Art. 50 AIG berufen kann. Jedoch erscheint die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund der zahlreichen Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe ohnehin rechtsmissbräuchlich. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob dieser mit seinen mehrfach falschen oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (E. 4). Verneinung von konventions- oder verfassungsmässig geschützten Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung (E. 5). Verneinung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen und Absehen von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 7). Ausgangsgemässe bzw. aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs umunentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 ff.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung schwerer Härtefall Scheinehe Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeitsrechte bedingte Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

The court ruled on denying the existence of a hardship case as per this provision.

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

The court noted that the reason for revocation under this provision was questionable but ultimately unnecessary to decide upon.

Art. 52 VRG

This provision governs the regulation of costs and compensation, which was ordered in the final decision.

Art. 28 Abs. I VRG

The court dismissed the request for free legal aid based on this provision due to the obvious lack of prospects of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00139

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00139 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des indischen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem das Migrationsamt dessen inzwischen geschiedene Ehe mit einer Portugiesin als Scheinehe eingestuft hatte.] Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie Übergangsrecht (E. 1).

Verneinung der gerügten Verfahrensfehler (E. 2). Der abgeleitete freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch der Ehegatten von hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids lediglich formell fortbestehenden und inzwischen geschiedenen Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten kann (E. 3). Mangels fortbestehenden Anwesenheitsrecht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot und die für Angehörige von Schweizern geltende Regelung von Art. 50 AIG berufen kann.

Jedoch erscheint die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund der zahlreichen Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe ohnehin rechtsmissbräuchlich. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob dieser mit seinen mehrfach falschen oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (E. 4). Verneinung von konventions- oder verfassungsmässig geschützten Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung (E. 5).

Verneinung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen und Absehen von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 7). Ausgangsgemässe bzw. aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs umunentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 ff.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMTSGEHEIMNIS ARZTBERICHT ÄRZTLICHER BERICHT ÄRZTLICHES ZEUGNIS ARZTZEUGNIS AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE BEWEISLAST BEWEISLASTUMKEHR DÄNEMARK EU-BÜRGER/-IN FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FORMELL BESTEHENDE EHE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GEHÖRSVERLETZUNG GESAMTWIRTSCHAFTLICHES INTERESSE INDIEN NOVENRECHT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PARALLELBEZIEHUNG PARTEIGUTACHTEN PORTUGAL PRIVATLEBEN RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHEINEHE SCHEINGESCHÄFT STANDESREGELN ÜBERGANGSRECHT WEITSCHWEIFIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 21 Abs. III AIG Art. 27 AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 AIG Art. 58a AIG Art. 61 Abs. I lit. c AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 126 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA § 2 GebV VGr neu § 3 Abs. III GebV VGr neu Art. 23 VEP § 7 Abs. II VRG § 16 VRG § 20a Abs. II VRG § 28 Abs. I VRG § 52 VRG Art. 23 VZAE Art. 24 VZAE Art. 77 VZAE · Publikationen:

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