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VB.2019.00136 • VG ZH VB.2019.00136 KI-generiert

Building Permit Expiration Due to Prolonged Inaction and Altered Plans

Geschäftsnummer VB.2019.00136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a case where a building permit for an underground garage was at risk of expiring after three years under a statute preventing permits from being held speculatively. The court reasoned that the permit holder cannot indefinitely postpone the start of construction, and thus the expiration deadline, by failing to fulfill obligations imposed as secondary conditions, especially if a prior attempt to meet such a condition failed; prolonged inaction implies the permit lapses if reasonable efforts to remove impediments are not undertaken, and the submission of substantially altered project plans constitutes a waiver of the original permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Unterniveaugarage | Rechtsverweigerung; Beurteilung von nebenbestimmungsweise verlangten Abänderungsplänen. Gemäss § 322 Abs. 1 PBG erlöschen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Angesichts der Zielsetzung von § 322 PBG (Verhindern von Baubewilligungen auf Vorrat) ist es nicht mit dieser Bestimmung vereinbar, es – unabhängig von der der Ergreifung von Rechtsmitteln in guten Treuen – ins Belieben der Bauherrschaft zu stellen, den Eintritt des Fristenlaufs dadurch jahrelang hinauszuschieben, dass sie die Erfüllung von nebenbestimmungsweise statuierten Pflichten, über die mittels baurechtlicher Bewilligung zu entscheiden ist, unterlässt. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn ein erster Versuch der Erfüllung einer Nebenbestimmung bereits gescheitert ist. Mithin wird es mit zunehmendem Zeitablauf immer wahrscheinlicher, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern. Es ist zu verlangen, dass von der Bauherrschaft das Zumutbare unternommen wird, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen; andernfalls verwirkt eine Baubewilligung mit der nebenbestimmungsweise statuierten Pflicht, der Baubehörde Abänderungspläne einzureichen (E. 4.3). Die Pläne der Beschwerdegegnerinnen wurden durch das – vorbehaltlos eingereichte – neue Baugesuch abgelöst, dem Projektpläne des gesamten Bauvorhabens beizulegen waren. In der Einreichung des wesentlich abgeänderten Projekts ist ein Verzicht auf das ursprüngliche Projekt zu sehen (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Baupflicht Bauplan gesetzliche Verfahrensfrist Ablauf des Mietvertrags nachträgliche Bewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 322 Abs. 1 PBG

Cited in the reasoning regarding the expiry of building permits, which is central to the case context leading to the final orders.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning, potentially related to the fundamental right affected by the decision, although the final order citation is absent, the text implies its relevance to the outcome.

Art. 20 Abs. 1 BVV

Cited in the reasoning, potentially related to procedural fairness or rights, although the final order citation is absent, the text implies its relevance to the outcome.

§ 322 PBG

Cited in the reasoning concerning the legal framework for the expiry of building permits.

§ 322 Abs. 2 PBG

Cited in the reasoning regarding the legal framework for the expiry of building permits.

§ 322 Abs. 3 PBG

Cited in the reasoning regarding the legal framework for the expiry of building permits.

§ 322 Abs. 4 PBG

Cited in the reasoning regarding the legal framework for the expiry of building permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00136

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Unterniveaugarage · Rechtsverweigerung; Beurteilung von nebenbestimmungsweise verlangten Abänderungsplänen. Gemäss § 322 Abs. 1 PBG erlöschen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist.

Angesichts der Zielsetzung von § 322 PBG (Verhindern von Baubewilligungen auf Vorrat) ist es nicht mit dieser Bestimmung vereinbar, es – unabhängig von der der Ergreifung von Rechtsmitteln in guten Treuen – ins Belieben der Bauherrschaft zu stellen, den Eintritt des Fristenlaufs dadurch jahrelang hinauszuschieben, dass sie die Erfüllung von nebenbestimmungsweise statuierten Pflichten, über die mittels baurechtlicher Bewilligung zu entscheiden ist, unterlässt. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn ein erster Versuch der Erfüllung einer Nebenbestimmung bereits gescheitert ist.

Mithin wird es mit zunehmendem Zeitablauf immer wahrscheinlicher, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern. Es ist zu verlangen, dass von der Bauherrschaft das Zumutbare unternommen wird, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen; andernfalls verwirkt eine Baubewilligung mit der nebenbestimmungsweise statuierten Pflicht, der Baubehörde Abänderungspläne einzureichen (E. 4.3). Die Pläne der Beschwerdegegnerinnen wurden durch das – vorbehaltlos eingereichte – neue Baugesuch abgelöst, dem Projektpläne des gesamten Bauvorhabens beizulegen waren.

In der Einreichung des wesentlich abgeänderten Projekts ist ein Verzicht auf das ursprüngliche Projekt zu sehen (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNGSPLÄNE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERLÖSCHEN DER BAUBEWILLIGUNG NEBENBESTIMMUNG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE UNTERNIVEAUGARAGE VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG VERWIRKUNG VERZICHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 20 Abs. 1 BVV § 322 PBG § 322 Abs. 1 PBG § 322 Abs. 2 PBG § 322 Abs. 3 PBG § 322 Abs. 4 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2