Building Permit Expiration Due to Prolonged Inaction and Altered Plans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a case where a building permit for an underground garage was at risk of expiring after three years under a statute preventing permits from being held speculatively. The court reasoned that the permit holder cannot indefinitely postpone the start of construction, and thus the expiration deadline, by failing to fulfill obligations imposed as secondary conditions, especially if a prior attempt to meet such a condition failed; prolonged inaction implies the permit lapses if reasonable efforts to remove impediments are not undertaken, and the submission of substantially altered project plans constitutes a waiver of the original permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung Unterniveaugarage | Rechtsverweigerung; Beurteilung von nebenbestimmungsweise verlangten Abänderungsplänen. Gemäss § 322 Abs. 1 PBG erlöschen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Angesichts der Zielsetzung von § 322 PBG (Verhindern von Baubewilligungen auf Vorrat) ist es nicht mit dieser Bestimmung vereinbar, es – unabhängig von der der Ergreifung von Rechtsmitteln in guten Treuen – ins Belieben der Bauherrschaft zu stellen, den Eintritt des Fristenlaufs dadurch jahrelang hinauszuschieben, dass sie die Erfüllung von nebenbestimmungsweise statuierten Pflichten, über die mittels baurechtlicher Bewilligung zu entscheiden ist, unterlässt. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn ein erster Versuch der Erfüllung einer Nebenbestimmung bereits gescheitert ist. Mithin wird es mit zunehmendem Zeitablauf immer wahrscheinlicher, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern. Es ist zu verlangen, dass von der Bauherrschaft das Zumutbare unternommen wird, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen; andernfalls verwirkt eine Baubewilligung mit der nebenbestimmungsweise statuierten Pflicht, der Baubehörde Abänderungspläne einzureichen (E. 4.3). Die Pläne der Beschwerdegegnerinnen wurden durch das – vorbehaltlos eingereichte – neue Baugesuch abgelöst, dem Projektpläne des gesamten Bauvorhabens beizulegen waren. In der Einreichung des wesentlich abgeänderten Projekts ist ein Verzicht auf das ursprüngliche Projekt zu sehen (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00136
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Unterniveaugarage · Rechtsverweigerung; Beurteilung von nebenbestimmungsweise verlangten Abänderungsplänen. Gemäss § 322 Abs. 1 PBG erlöschen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist.
Angesichts der Zielsetzung von § 322 PBG (Verhindern von Baubewilligungen auf Vorrat) ist es nicht mit dieser Bestimmung vereinbar, es – unabhängig von der der Ergreifung von Rechtsmitteln in guten Treuen – ins Belieben der Bauherrschaft zu stellen, den Eintritt des Fristenlaufs dadurch jahrelang hinauszuschieben, dass sie die Erfüllung von nebenbestimmungsweise statuierten Pflichten, über die mittels baurechtlicher Bewilligung zu entscheiden ist, unterlässt. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn ein erster Versuch der Erfüllung einer Nebenbestimmung bereits gescheitert ist.
Mithin wird es mit zunehmendem Zeitablauf immer wahrscheinlicher, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern. Es ist zu verlangen, dass von der Bauherrschaft das Zumutbare unternommen wird, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen; andernfalls verwirkt eine Baubewilligung mit der nebenbestimmungsweise statuierten Pflicht, der Baubehörde Abänderungspläne einzureichen (E. 4.3). Die Pläne der Beschwerdegegnerinnen wurden durch das – vorbehaltlos eingereichte – neue Baugesuch abgelöst, dem Projektpläne des gesamten Bauvorhabens beizulegen waren.
In der Einreichung des wesentlich abgeänderten Projekts ist ein Verzicht auf das ursprüngliche Projekt zu sehen (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNGSPLÄNE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERLÖSCHEN DER BAUBEWILLIGUNG NEBENBESTIMMUNG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE UNTERNIVEAUGARAGE VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG VERWIRKUNG VERZICHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 20 Abs. 1 BVV § 322 PBG § 322 Abs. 1 PBG § 322 Abs. 2 PBG § 322 Abs. 3 PBG § 322 Abs. 4 PBG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2