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VB.2019.00135 • VG ZH VB.2019.00135 KI-generiert

Driver's License Suspension for High BAC Upheld Due to Prior Offense and Occupational Sensitivity

Geschäftsnummer VB.2019.00135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a two-month driving license suspension for a driver whose breath alcohol concentration was 0.26 mg/l, exceeding the legal limit for impairment. The court reasoned that the driver's prior license suspension for drunk driving, coupled with the short interval between offenses, indicated a significant degree of fault justifying a suspension beyond the minimum one-month period. The court also noted that the driver's occupational sensitivity to measures was slightly elevated, further supporting the extended suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Führerausweises | Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Alkoholkonzentration - Ausweisentzug für 2 Monate aufgrund leichter Widerhandlung: Entzugsdauer. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist (Art. 1 lit. b VO BAK). Der Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l (tieferer Messwert). Da dem BF der Führerausweis zum Zeitpunkt des streitbetroffene Vorfalls bereits einmal entzogen worden war, muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung nicht derjenige der rechtskräftig verfügten Administrativmassnahme oder deren Vollzug (E. 3). Für den Beginn der "Bewährungsfrist" im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG ist zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich der letzte Tag des Entzugs massgeblich, doch genügt vorliegend das Datum der Entzugsverfügung. Der Beschwerdeführer hat lediglich rund zwei Monate nach dem ersten Führerausweisentzug wegen Trunkenheit am Steuer erneut alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt. Diese kurze Zeitspanne zwischen den beiden Vorfällen fällt verschuldensmässig stark ins Gewicht und rechtfertigt grundsätzlich eine mehr als bloss geringfügige Anhebung der Entzugsdauer über die Mindestdauer hinaus. Mehr als nur leichtes Verschulden aufgrund der abstrakt gebliebenen Verkehrsgefährdung. Qualifikation der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit als leicht erhöht (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aussetzungsfrist wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Sicherheit im Straßenverkehr Fahren trotz Führerausweisentzugs Verschuldensgrad Entzug der Konzession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. II SVG

Used to determine the minimum duration of the driving license suspension for a repeat offense.

Art. 16a Abs. I lit. b SVG

Defines the threshold for impaired driving based on breath alcohol concentration.

Art. 16a Abs. II SVG

Basis for the driving license suspension due to driving under the influence of alcohol.

Art. 31 Abs. II SVG

Cited in relation to the definition of driving impairment.

Art. 55 Abs. VI SVG

Cited in the context of the driving license suspension.

Art. 2 Abs. I VRV

Cited in relation to the driving license suspension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00135

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00135 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Alkoholkonzentration - Ausweisentzug für 2 Monate aufgrund leichter Widerhandlung: Entzugsdauer. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist (Art. 1 lit. b VO BAK).

Der Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l (tieferer Messwert). Da dem BF der Führerausweis zum Zeitpunkt des streitbetroffene Vorfalls bereits einmal entzogen worden war, muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung nicht derjenige der rechtskräftig verfügten Administrativmassnahme oder deren Vollzug (E. 3). Für den Beginn der "Bewährungsfrist" im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG ist zwar nach der Rechtsprechung grundsätzlich der letzte Tag des Entzugs massgeblich, doch genügt vorliegend das Datum der Entzugsverfügung.

Der Beschwerdeführer hat lediglich rund zwei Monate nach dem ersten Führerausweisentzug wegen Trunkenheit am Steuer erneut alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt. Diese kurze Zeitspanne zwischen den beiden Vorfällen fällt verschuldensmässig stark ins Gewicht und rechtfertigt grundsätzlich eine mehr als bloss geringfügige Anhebung der Entzugsdauer über die Mindestdauer hinaus. Mehr als nur leichtes Verschulden aufgrund der abstrakt gebliebenen Verkehrsgefährdung. Qualifikation der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit als leicht erhöht (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOL ATEMALKOHOLMESSWERT BERUFSAUSÜBUNG BEWÄHRUNGSFRIST ENTZUGSDAUER FAHRFÄHIGKEIT FÜHRERAUSWEISENTZUG GRENZWERT LEICHTE WIDERHANDLUNG MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSGEFÄHRDUNG VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16a Abs. I lit. b SVG Art. 16a Abs. II SVG Art. 31 Abs. II SVG Art. 55 Abs. VI SVG Art. 2 Abs. I VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3