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VB.2019.00127 • VG ZH VB.2019.00127 KI-generiert

Reconsideration of Sewage Contribution Decision Denied Due to Lack of Voidness and Grounds for Revision

Geschäftsnummer VB.2019.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a request for reconsideration of a decision regarding supplementary contributions to sewage systems. The applicant argued the original decision was void due to obvious, serious defects, including prescription of the claim and a violation of the right to be heard. The court found that voidness is an exceptional remedy and the alleged defects did not meet the criteria. The court also clarified that prescription is tolled during a deferral and that a violation of the right to be heard is not a ground for voidness. Furthermore, the court held that a request for revision requires new, previously unavailable facts or evidence, and errors in legal application, unless related to factual findings, are not grounds for revision. The court also noted that a request for reconsideration, an informal remedy, is not guaranteed to be heard, and the alleged defects could have been raised in earlier appeal proceedings. The court dismissed the request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mehrwertbeiträge an die Kanalisation | Kanalisationsbeiträge, Revision, Wiedererwägung. Die Nichtigkeit einer Verfügung stellt den Ausnahmefall dar und wird nur mit grosser Zurückhaltung angenommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen keinen offensichtlichen, leicht erkennbaren und besonders schweren Mangel der betroffenen Verfügung aufzuzeigen. Zwar muss das Gemeinwesen, wenn es Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist, die Verjährung von Amtes wegen beachten; allerdings steht die Verjährung während einer Stundung still, resp. beginnt nicht zu laufen. Ebenso wenig stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2.3). Verfahrensbeteiligte können eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund (E. 4.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel hätten bereits in einem Rekursverfahren vorgebracht werden können und müssen (E. 4.3). Die Wiedererwägung im hier verwendeten Sinn ist ein formloser Rechtsbehelf, der weder an eine Frist noch an eine Form gebunden ist. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten (E. 5.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Überprüfung einer früheren Entscheidung Revisionsgründe konnexe Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör Beitragsforderung Beitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Cited as a general legal principle but not directly applied in the dispositive.

§ 86a VRG

Cited regarding the conditions for revision.

§ 86b VRG

Cited regarding the conditions for revision.

§ 86c VRG

Cited regarding the conditions for revision and the inadmissibility of the request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00127

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Mehrwertbeiträge an die Kanalisation · Kanalisationsbeiträge, Revision, Wiedererwägung. Die Nichtigkeit einer Verfügung stellt den Ausnahmefall dar und wird nur mit grosser Zurückhaltung angenommen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen keinen offensichtlichen, leicht erkennbaren und besonders schweren Mangel der betroffenen Verfügung aufzuzeigen. Zwar muss das Gemeinwesen, wenn es Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist, die Verjährung von Amtes wegen beachten; allerdings steht die Verjährung während einer Stundung still, resp. beginnt nicht zu laufen. Ebenso wenig stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2.3). Verfahrensbeteiligte können eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde zu berufen vermochten;

Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund (E. 4.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel hätten bereits in einem Rekursverfahren vorgebracht werden können und müssen (E. 4.3). Die Wiedererwägung im hier verwendeten Sinn ist ein formloser Rechtsbehelf, der weder an eine Frist noch an eine Form gebunden ist. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten (E. 5.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · MEHRWERTBEITRAG NICHTIGKEIT REVISION REVISIONSFRIST REVISIONSGESUCH REVISIONSGRÜNDE STRAFANZEIGE WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 BV § 86a VRG § 86b VRG § 86c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3