Residence Permit Revocation Upheld Despite Family Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national's residence permit expired due to deregistration and an absence exceeding six months. The court ruled that the individual could not claim a right to a permit based on family life with a Swiss national, as marital cohabitation was unlikely and the child's best interests were met by remaining in their familiar environment in Belarus. Furthermore, the conditions for post-marital residence or hardship exceptions were not met, and the child's interests did not outweigh the restrictive immigration policy. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise- und Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gegenüber der Mutter eines im Ausland wohnhaften Schweizer Kindes mit doppelter Staatsangehörigkeit. [Die aus Weissrussland stammende Beschwerdeführerin heiratete einen Schweizer und hat mit diesem eine gemeinsame Tochter, welche weissrussisch-schweizerische Doppelbürgerin ist. Bereits kurz nach der Heirat kehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach Weissrussland zurück. Ihr Schweizer Ehemann hat sich von ihr getrennt.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven zufolge Abmeldung nach Belarus und infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen (E. 2). Da mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht zu rechnen ist, kann die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 3). Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 AIG, da weder die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch erfüllt sind noch ein nachehelicher Härtefall substanziiert geltend gemacht wird. Zudem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG, dass bei einem bereits erloschenen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz das hiesige Aufenthaltsrecht nicht mit der Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft neu entstehen kann (E. 4). Auch der schweizerisch-weissrussischen Tochter der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, in der ihr vertrauten weissrussischen Heimat zu verbleiben. Eine Rückkehr in die Schweiz würde primär eigenen Interessen der Beschwerdeführerin dienen, während das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse unangetastet zu lassen. Die privaten Interessen des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen damit das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht, sprechen doch auch dieKindsinteressen gegen einen Nachzug bzw. eine Bewilligungserteilung und sind die diesbezüglichen Interessen somit gleichläufig (E. 5). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weisen doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weitaus stärkere Bezüge zu Belarus als zur Schweiz auf (E. 6). Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court denied the applicant's claim for an extended residence permit, as she could not derive a right to it from family life with her Swiss husband.
The court denied the applicant's claim for a post-marital residence permit because the temporal requirements were not met and a post-marital hardship case was not substantiated.
The court ruled on the costs and compensation according to the outcome of the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00123
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise- und Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gegenüber der Mutter eines im Ausland wohnhaften Schweizer Kindes mit doppelter Staatsangehörigkeit. [Die aus Weissrussland stammende Beschwerdeführerin heiratete einen Schweizer und hat mit diesem eine gemeinsame Tochter, welche weissrussisch-schweizerische Doppelbürgerin ist.
Bereits kurz nach der Heirat kehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach Weissrussland zurück. Ihr Schweizer Ehemann hat sich von ihr getrennt.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven zufolge Abmeldung nach Belarus und infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen (E. 2). Da mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht zu rechnen ist, kann die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 3).
Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 AIG, da weder die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch erfüllt sind noch ein nachehelicher Härtefall substanziiert geltend gemacht wird. Zudem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG, dass bei einem bereits erloschenen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz das hiesige Aufenthaltsrecht nicht mit der Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft neu entstehen kann (E. 4). Auch der schweizerisch-weissrussischen Tochter der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, in der ihr vertrauten weissrussischen Heimat zu verbleiben.
Eine Rückkehr in die Schweiz würde primär eigenen Interessen der Beschwerdeführerin dienen, während das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse unangetastet zu lassen. Die privaten Interessen des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen damit das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht, sprechen doch auch dieKindsinteressen gegen einen Nachzug bzw. eine Bewilligungserteilung und sind die diesbezüglichen Interessen somit gleichläufig (E. 5). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weisen doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weitaus stärkere Bezüge zu Belarus als zur Schweiz auf (E. 6).
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG AUSLANDAUFENTHALT BELARUS DOPPELBÜRGER/-IN DREIJAHRESFRIST ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG SCHWEIZER KIND UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WEISSRUSSLAND WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 24 BV Art. 25 Abs. i BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 31 VZAE Art. 49 VZAE · Publikationen:
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