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VB.2019.00122 • VG ZH VB.2019.00122 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements and Improper Request for Extension

Geschäftsnummer VB.2019.00122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a disciplinary penalty where the written submission failed to meet the justification requirements of the relevant procedural law. The court reasoned that setting a subsequent deadline primarily aims to correct inadvertent deficiencies for legally inexperienced appellants and cannot be used to grant an extension to the appeal period, which is only permissible in exceptional cases. Since the appellant requested an extension of the appeal deadline to supplement the submission, was aware of the formal requirements, and had been informed by the lower instance that deadlines are generally not extended and submissions not supplemented after expiration, there were no grounds to grant a subsequent deadline for correction, leading to the rejection of the request for extension and non-admittance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG nicht (E. 3.3). Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (E. 3.4). Da der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ersuchte und die formellen Anforderungen an eine solche der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte sowie angesichts eines an ihn gerichteten Schreibens der Vorinstanz, wonach gesetzliche Fristen nur in Ausnahmefällen im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt und Rechtsmittelschriften nach Ablauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich nicht ergänzt werden könnten, kann nicht von einer versehentlich rechtsungenügend eingereichten Beschwerdeschrift gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist bzw. war daher keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen (E. 3.5). Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs. Nichteintreten auf die Beschwerde.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Disziplinarrecht verspätetes Fristerstreckungsgesuch Formerfordernisse Beschwerdelegitimation Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. I VRG

The appeal was rejected because the statement of appeal did not meet the reasoning requirements specified in this provision.

§ 56 Abs. I VRG

This provision regarding the setting of a subsequent deadline (Nachfrist) was discussed in relation to the appellant's request for improvement, ultimately leading to the decision not to grant such a deadline.

§ 12 Abs. I VRG

Cited in the context of the court's refusal to grant an extension of the appeal deadline, as extensions are only granted in exceptional cases according to this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00122

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00122 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.05.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG nicht (E. 3.3). Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren.

Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (E. 3.4). Da der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ersuchte und die formellen Anforderungen an eine solche der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte sowie angesichts eines an ihn gerichteten Schreibens der Vorinstanz, wonach gesetzliche Fristen nur in Ausnahmefällen im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt und Rechtsmittelschriften nach Ablauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich nicht ergänzt werden könnten, kann nicht von einer versehentlich rechtsungenügend eingereichten Beschwerdeschrift gesprochen werden.

Dem Beschwerdeführer ist bzw. war daher keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen (E. 3.5). Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs. Nichteintreten auf die Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGRÜNDUNGSMANGEL BESCHWERDEFRIST BEZIEHUNGSURLAUB DISZIPLINARSTRAFE FRISTERSTRECKUNG FRISTERSTRECKUNGSGESUCH MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG NACHFRIST SCHRIFTLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 12 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG § 53 VRG § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4