Detainee Flight Risk Bars Execution Relaxations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the rejection of various execution relaxations, such as temporary release, for a detainee due to a high risk of flight. The reasoning centered on the appellant's prior successful escape from a closed correctional facility, followed by several weeks hiding abroad, his manipulative conduct, and the fact that his revocation of a residency permit suggests an eventual departure from the country, which is further complicated by his spouse having aided his initial escape. Given the elevated flight risk and the lack of suitable mitigating measures, the court upheld the decision that the relaxations were justifiably denied, despite the relatively short remaining sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichUrlaub etc. | Straf- und Massnahmenvollzug: Abweisung des Gesuchs um verschiedene Vollzugslockerungen wegen Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer entzog sich bereits einmal durch eine Flucht aus dem Gefängnis dem (geschlossenen) Strafvollzug. Diese Flucht fällt umso mehr ins Gewicht, als er nicht freiwillig ins Gefängnis zurückkehrte, sondern mehrere Wochen im Ausland untertauchte. Negativ zu werten ist auch das manipulative und geplante Vorgehen des Beschwerdeführers (E. 5.1.3). Die Bindungswirkung zur Schweiz über seine Schweizer Ehefrau relativiert sich dadurch, als gerade sie ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen hatte und sich mit ihm zusammen ins Ausland absetzte (E. 5.1.4). Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung B aberkannt. Er wird die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später verlassen müssen. Die Heirat mit einer Schweizerin führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben darf. Auch unter diesem Aspekt ist von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen (E. 5.1.5). Die relativ kurze Restdauer der Strafe vermag die erhöhte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen (E. 5.1.6). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen ist (E. 5.1.9). Es sind keine zweckmässigen und praktikablen Massnahmen ersichtlich, welche die Fluchtgefahr abschwächen könnten (E. 5.2). Die Vollzugslockerungen wurden nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert (E. 5.3). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision, along with related articles, forms the substantive basis for the court's decision regarding the denial of release privileges.
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This provision likely relates to the procedural handling of the administrative appeal, although the specific orders requiring its application are not detailed in the summary.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00120
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00120 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub etc. · Straf- und Massnahmenvollzug: Abweisung des Gesuchs um verschiedene Vollzugslockerungen wegen Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer entzog sich bereits einmal durch eine Flucht aus dem Gefängnis dem (geschlossenen) Strafvollzug. Diese Flucht fällt umso mehr ins Gewicht, als er nicht freiwillig ins Gefängnis zurückkehrte, sondern mehrere Wochen im Ausland untertauchte.
Negativ zu werten ist auch das manipulative und geplante Vorgehen des Beschwerdeführers (E. 5.1.3). Die Bindungswirkung zur Schweiz über seine Schweizer Ehefrau relativiert sich dadurch, als gerade sie ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen hatte und sich mit ihm zusammen ins Ausland absetzte (E. 5.1.4). Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung B aberkannt. Er wird die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später verlassen müssen. Die Heirat mit einer Schweizerin führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben darf.
Auch unter diesem Aspekt ist von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen (E. 5.1.5). Die relativ kurze Restdauer der Strafe vermag die erhöhte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen (E. 5.1.6). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen ist (E. 5.1.9). Es sind keine zweckmässigen und praktikablen Massnahmen ersichtlich, welche die Fluchtgefahr abschwächen könnten (E. 5.2). Die Vollzugslockerungen wurden nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert (E. 5.3). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSGANG BEGLEITETER URLAUB BEGLEITPERSON BEZIEHUNGSURLAUB FLUCHT FLUCHTGEFAHR HAFTURLAUB LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG URLAUB VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · § 61 JVV § 61 Abs. IV JVV Art. 75a StGB Art. 76 StGB Art. 76 Abs. II StGB Art. 84 StGB Art. 84 Abs. VI StGB § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3