Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00118 • VG ZH VB.2019.00118 KI-generiert

Appeal Concerning Stationary Measure Proportionality and Revocation

Geschäftsnummer VB.2019.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against a decision regarding a stationary measure, where the appellant sought its revocation, arguing it was disproportionate and hopeless because therapy had resumed after returning to the center. The court reasoned that the measure was not hopeless as therapy had recommenced, and regarding proportionality, the balancing act between public safety and the appellant's liberty required weighing the danger posed by the appellant against the severity of the intrusion; given the significant threat to various legal interests and the relatively short duration of the current confinement, the measure remained proportionate, and no milder alternatives were currently available, leading to the dismissal of the appeal while granting conditional release/supervision.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Stationäre Massnahme; Aufhebung wegen Unverhältnismässigkeit und Aussichtslosigkeit. Da der Beschwerdeführer ins Massnahmenzentrum zurückverlegt wurde und die Therapie mittlerweile wiederaufgenommen hat, erweist sich die Massnahme nicht als aussichtslos (E. 3.2). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht erheblich lange im Massnahmenvollzug, und es sind diverse Rechtsgüter in hohem Mass gefährdet, weshalb sich die Massnahme noch als verhältnismässig erweist (E. 4.3). Mildere Massnahmen sind zurzeit nicht gegeben (E. 4.4 ff.). Gewährung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit Widerruf der bedingten Entlassung Interessenabwägung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zweckmässigkeit einer Massnahme Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. I StGB

This provision is listed among the legal norms applied by the court, although the main decision was to reject the appeal.

Art. 62 Abs. I StGB

This provision is listed among the legal norms applied by the court, although the main decision was to reject the appeal.

Art. 62c Abs. I StGB

This provision is listed among the legal norms applied by the court, although the main decision was to reject the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00118

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Stationäre Massnahme; Aufhebung wegen Unverhältnismässigkeit und Aussichtslosigkeit. Da der Beschwerdeführer ins Massnahmenzentrum zurückverlegt wurde und die Therapie mittlerweile wiederaufgenommen hat, erweist sich die Massnahme nicht als aussichtslos (E. 3.2).

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht erheblich lange im Massnahmenvollzug, und es sind diverse Rechtsgüter in hohem Mass gefährdet, weshalb sich die Massnahme noch als verhältnismässig erweist (E. 4.3). Mildere Massnahmen sind zurzeit nicht gegeben (E. 4.4 ff.). Gewährung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG STATIONÄRE MASSNAHME STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 59 Abs. I StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62c Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3