Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00117 • VG ZH VB.2019.00117 KI-generiert

Repayment of Social Assistance Benefits: Reasonable Portion of Assets and Child's Share

Geschäftsnummer VB.2019.00117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that when social assistance benefits lawfully received are to be repaid, a reasonable portion of the acquired assets must be left to the obligor. However, if no support unit (i.e., cohabitation) existed during the period when assistance was received, a child's share of the recovered assets cannot be claimed as a deduction if no benefits were received for that child during the period in question. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen; Freibetrag. Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verfügt, ist den Verpflichteten ein angemessener Betrag des Vermögensanfalles (Freibetrag) zu belassen (E. 2.2). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Rückerstattungspflicht für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen hat. Mangels einer Rückerstattungspflicht bei fehlender Unterstützungseinheit ist im umgekehrten Fall aber auch kein Freibetrag für ein Kind auf die Rückerstattungsforderung zu gewähren, wenn während des rückerstattungspflichtigen Zeitraumes gar keine Leistungen für das Kind bezogen wurden (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Kindesunterhalt Vermögen Rückforderung von Leistungen hinreichendes Einkommen Soziale Transfertleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. 1 lit. b SHG

This provision allows for the recovery of social assistance benefits when a person receives an increase in assets, but requires that an appropriate portion of the asset increase be left to the obligated party.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00117

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00117 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen; Freibetrag. Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verfügt, ist den Verpflichteten ein angemessener Betrag des Vermögensanfalles (Freibetrag) zu belassen (E. 2.2).

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Rückerstattungspflicht für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen hat. Mangels einer Rückerstattungspflicht bei fehlender Unterstützungseinheit ist im umgekehrten Fall aber auch kein Freibetrag für ein Kind auf die Rückerstattungsforderung zu gewähren, wenn während des rückerstattungspflichtigen Zeitraumes gar keine Leistungen für das Kind bezogen wurden (E. 2.3). Abweisung.

· --- · Stichworte: · FREIBETRAG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT · Rechtsnormen: · § 27 Abs. I lit. b SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3