Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00115 • VG ZH VB.2019.00115 KI-generiert

Incarcerated Individual v. State Authority Regarding Comprehensive Legal Aid for Conditional Release Proceedings

Geschäftsnummer VB.2019.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case where a person incarcerated requested state-funded legal aid for the entirety of their sentence concerning conditional release, which the custodial authority denied. The court reasoned that the right to state-funded legal representation does not extend to covering the entire duration of incarceration for future conditional release matters, as this does not pertain to a specific, concrete legal procedure. Consequently, the initial denial of comprehensive legal aid for the entire enforcement period was upheld, although the final decision to reject the appeal was based on different grounds than those cited by the lower authority, and state-funded representation was granted for the appeal proceedings themselves.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Straf- und Massnahmenvollzug: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdegegner. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bezog sich nicht auf ein konkretes Verfahren, sondern auf die gesamte Dauer des Vollzugs im Hinblick auf die bedingte Entlassung (E. 4.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs (E. 4.2). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen haben. Die angefochtenen Verfügungen sind aber aus anderen als den von den vorinstanzlichen Behörden vorgebrachten Gründen zu bestätigen (E. 5). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
bedingte Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Freiheitsstrafe gesetzliche Vertretung Staatliche Beihilfen Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 16 Abs. II VRG

This provision is cited to justify the rejection of the appeal concerning the refusal of legal aid for the entire duration of the sentence execution.

§ 16 Abs. I VRG

This provision is cited concerning the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) for the appeal proceedings themselves.

§ 16 VRG

This general article concerning legal aid appears to be the basis for the overall decision regarding costs and legal aid related to the procedural handling.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00115

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 04.11.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) · Straf- und Massnahmenvollzug: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdegegner. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bezog sich nicht auf ein konkretes Verfahren, sondern auf die gesamte Dauer des Vollzugs im Hinblick auf die bedingte Entlassung (E. 4.1).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs (E. 4.2). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen haben. Die angefochtenen Verfügungen sind aber aus anderen als den von den vorinstanzlichen Behörden vorgebrachten Gründen zu bestätigen (E. 5). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.1).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHELICHE BEISTANDSPFLICHT HÄNGIG MITTELLOSIGKEIT MOTIVSUBSTITUTION STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4