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VB.2019.00114 • VG ZH VB.2019.00114 KI-generiert

Individuals Denied Swiss Residence Permit Due to Insufficient Dependency and Financial Means

Geschäftsnummer VB.2019.00114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for a permit to reside in Switzerland without employment by two individuals who claimed dependence on their children residing there due to health issues and lack of adequate treatment in their home country. The court found that the applicants did not sufficiently demonstrate a special dependency relationship beyond that of immediate family, which is required to establish a protected family life. Furthermore, their admission as retirees was barred by a lack of significant personal ties to Switzerland and insufficient financial means, and their circumstances did not meet the criteria for a hardship permit, as financial support and contact with their children could be maintained from abroad or through visits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung der Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme | Verweigerung einer Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. [Die 1939 und 1943 geborenen Beschwerdeführer bringen vor, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und fehlender adäquater Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatdorf von ihren hier lebenden Kindern abhängig zu sein. Zudem ersuchen sie um ihre Zulassung als Rentner oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung.] Ausserhalb der Kernfamilie setzt der konventions- und verfassungsmässig geschützte Anspruch auf Familienleben ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus. Ein solches haben die Beschwerdeführenden weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen (E. 3). Ihrer Zulassung als Rentner stehen einerseits die fehlenden besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz und andererseits ihre nicht hinreichenden finanziellen Mittel entgegen (E. 4). Auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung sind zu verneinen, können sie doch durch ihre hier lebenden Kinder auch von der Schweiz aus finanziell unterstützt werden und kann der Kontakt über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 ff.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen finanzielle Verhältnisse Nachweis der Staatenlosigkeit Arbeitsverhältnis Härtefallgründe beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 AIG

Basis for the denial of a permit for residence without gainful employment.

Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Cited as a reason for denying the application to admit the individuals as pensioners.

Art. 62 Abs. I lit. e AIG

Cited as a reason for denying the application for a permit based on hardship.

Art. 96 AIG

Basis for the ruling on costs and compensation.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in the context of assessing the protected right to family life.

Art. 8 EMRK

Cited in the context of assessing the protected right to family life.

Art. 25 VZAE

Cited in the context of assessing the protected right to family life.

Art. 27 Abs. II ZGB

Cited in the context of assessing the protected right to family life.

Art. 328 Abs. I ZGB

Cited in the context of assessing the protected right to family life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00114

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00114 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung der Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme · Verweigerung einer Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. [Die 1939 und 1943 geborenen Beschwerdeführer bringen vor, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und fehlender adäquater Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatdorf von ihren hier lebenden Kindern abhängig zu sein. Zudem ersuchen sie um ihre Zulassung als Rentner oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung.] Ausserhalb der Kernfamilie setzt der konventions- und verfassungsmässig geschützte Anspruch auf Familienleben ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus. Ein solches haben die Beschwerdeführenden weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen (E. 3).

Ihrer Zulassung als Rentner stehen einerseits die fehlenden besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz und andererseits ihre nicht hinreichenden finanziellen Mittel entgegen (E. 4). Auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung sind zu verneinen, können sie doch durch ihre hier lebenden Kinder auch von der Schweiz aus finanziell unterstützt werden und kann der Kontakt über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 ff.).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 25 VZAE Art. 27 Abs. II ZGB Art. 328 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3