Driver's License Revocation Duration Upheld After Drunk Driving Offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the duration of a driver's license revocation following a drunk driving offense. The court upheld the revocation period, finding that the authority had exercised its discretion appropriately. The court reasoned that allowing a postponement of the revocation's enforcement, which is sometimes possible in warning revocations, does not negate the educational purpose of the measure. Furthermore, while the revocation impacted the individual's professional activities, it did not make them impossible, thus not warranting a reduction in the revocation period. The court also referenced precedent that has found professions like insurance agents and real estate dealers are not typically rendered impossible by license revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Dauer des Führerausweisentzugs nach Trunkenheitsfahrt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Vorliegend hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt (E. 3.3). Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Trunkenheitsfahrt den Führerausweis auf der Stelle abgeben musste, gegenüber jenen, die bei Warnungsentzügen den Vollzug aufschieben können, ist nicht anzutreffen, da der erzieherische Zweck der Massnahme durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt wird (E. 3.4). Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis etwa bei Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern (E. 3.5.1). Vorliegend wird die Berufsausübung beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht, weshalb von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist (E. 3.5.3). Insgesamt ist die Festlegung der Entzugsdauer nicht zu beanstanden (E. 3.5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the rule on when a driver's license can be reissued after a temporary suspension, specifically regarding participation in a follow-up course.
Cited in relation to the legal basis for driver's license suspension.
Cited in relation to the legal basis for driver's license suspension, likely specifying conditions or reasons.
Cited in relation to the legal basis for driver's license suspension, likely specifying conditions or reasons for suspension.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00110
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00110 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.07.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Dauer des Führerausweisentzugs nach Trunkenheitsfahrt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Vorliegend hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt (E. 3.3). Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Trunkenheitsfahrt den Führerausweis auf der Stelle abgeben musste, gegenüber jenen, die bei Warnungsentzügen den Vollzug aufschieben können, ist nicht anzutreffen, da der erzieherische Zweck der Massnahme durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt wird (E. 3.4).
Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis etwa bei Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern (E. 3.5.1). Vorliegend wird die Berufsausübung beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht, weshalb von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist (E. 3.5.3). Insgesamt ist die Festlegung der Entzugsdauer nicht zu beanstanden (E. 3.5.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ATEMALKOHOLMESSWERT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG FIAZ FÜHRERAUSWEISENTZUG MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT SCHWERE WIDERHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16c Abs. I lit. b SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 17 Abs. I SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3