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VB.2019.00110 • VG ZH VB.2019.00110 KI-generiert

Driver's License Revocation Duration Upheld After Drunk Driving Offense

Geschäftsnummer VB.2019.00110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the duration of a driver's license revocation following a drunk driving offense. The court upheld the revocation period, finding that the authority had exercised its discretion appropriately. The court reasoned that allowing a postponement of the revocation's enforcement, which is sometimes possible in warning revocations, does not negate the educational purpose of the measure. Furthermore, while the revocation impacted the individual's professional activities, it did not make them impossible, thus not warranting a reduction in the revocation period. The court also referenced precedent that has found professions like insurance agents and real estate dealers are not typically rendered impossible by license revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Dauer des Führerausweisentzugs nach Trunkenheitsfahrt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Vorliegend hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt (E. 3.3). Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Trunkenheitsfahrt den Führerausweis auf der Stelle abgeben musste, gegenüber jenen, die bei Warnungsentzügen den Vollzug aufschieben können, ist nicht anzutreffen, da der erzieherische Zweck der Massnahme durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt wird (E. 3.4). Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis etwa bei Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern (E. 3.5.1). Vorliegend wird die Berufsausübung beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht, weshalb von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist (E. 3.5.3). Insgesamt ist die Festlegung der Entzugsdauer nicht zu beanstanden (E. 3.5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Entzug der Konzession Aussetzungsfrist wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Vollstreckung Fahren ohne Berechtigung Dauer der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SVG

Cited for the rule on when a driver's license can be reissued after a temporary suspension, specifically regarding participation in a follow-up course.

Art. 16 Abs. II SVG

Cited in relation to the legal basis for driver's license suspension.

Art. 16c Abs. I lit. b SVG

Cited in relation to the legal basis for driver's license suspension, likely specifying conditions or reasons.

Art. 16c Abs. II lit. a SVG

Cited in relation to the legal basis for driver's license suspension, likely specifying conditions or reasons for suspension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00110

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00110 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.07.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Dauer des Führerausweisentzugs nach Trunkenheitsfahrt.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Vorliegend hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt (E. 3.3). Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Trunkenheitsfahrt den Führerausweis auf der Stelle abgeben musste, gegenüber jenen, die bei Warnungsentzügen den Vollzug aufschieben können, ist nicht anzutreffen, da der erzieherische Zweck der Massnahme durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt wird (E. 3.4).

Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis etwa bei Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern (E. 3.5.1). Vorliegend wird die Berufsausübung beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht, weshalb von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist (E. 3.5.3). Insgesamt ist die Festlegung der Entzugsdauer nicht zu beanstanden (E. 3.5.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ATEMALKOHOLMESSWERT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG FIAZ FÜHRERAUSWEISENTZUG MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT SCHWERE WIDERHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16c Abs. I lit. b SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 17 Abs. I SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3