Deportation Custody Extension Upheld Despite Crime Conviction and Feasibility Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the extension of the applicant's deportation custody, affirming that the basis for the detention—a conviction for a serious crime—was correctly established, while also reviewing the executability of the deportation to the applicant's home country. The court found no new compelling reasons demonstrating the impossibility of deportation to Syria within a reasonable timeframe, especially since the asylum procedure was nearing completion, and concluded that enforced return remained feasible as no evidence of a lack of travel possibilities was presented, thus dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (Gl190019-L/U) | Verlängerung der Ausschaffungshaft für syrischen Staatsangehörigen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet grundsätzlich ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung. Zugleich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die für die Wegweisung und den Vollzug der betroffenen Person verantwortliche Behörde verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen können (E. 4.2). Vorliegend liegen keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist nach Syrien vor (E. 4.3). Da mit dem baldigen Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen ist, ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft zulässig (E. 4.4). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass keine Reisemöglichkeiten nach Syrien bestünden, weshalb sich die zwangsweise Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Syrien als durchführbar erweist (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a legal basis regarding the grounds for detention (conviction for a felony).
Cited as a legal basis concerning the possibility of extending custody.
Cited as a legal basis, likely related to the conditions or duration of the execution of the expulsion.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00098
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00098 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (Gl190019-L/U) · Verlängerung der Ausschaffungshaft für syrischen Staatsangehörigen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet grundsätzlich ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung.
Zugleich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die für die Wegweisung und den Vollzug der betroffenen Person verantwortliche Behörde verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen können (E. 4.2). Vorliegend liegen keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist nach Syrien vor (E. 4.3). Da mit dem baldigen Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen ist, ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft zulässig (E. 4.4).
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass keine Reisemöglichkeiten nach Syrien bestünden, weshalb sich die zwangsweise Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Syrien als durchführbar erweist (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLGESUCH AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS RÜCKFÜHRUNG SYRIEN WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3