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VB.2019.00096 • VG ZH VB.2019.00096 KI-generiert

Weapon Confiscation Upheld Due to Endangerment Risk

Geschäftsnummer VB.2019.00096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the confiscation of weapons due to a demonstrable risk of self or third-party endangerment, despite the triggering incident being the first officially known one, because the individual had repeatedly threatened suicide to family, and expert testimony revealed excitability, depressive symptoms, aggressive behavior, and externalizing blame. The court reasoned that the public interest in safety outweighed the individual's interest in retaining the weapons, given the high probability of future danger, but acknowledged that the confiscation, as an interference with property rights, was subject to compensation to maintain proportionality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffeneinziehung | Waffeneinziehung wegen Selbst- oder Drittgefährdung. Auch wenn das der Einziehung vorangehende Ereignis der erste (polizeilich bekannte) derartige Vorfall war, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie bereits mehrfach gedroht hatte, sich umzubringen. Sodann steht die vom Sachverständigengutachter festgestellte leichte Erregbarkeit des Beschwerdeführers, dessen depressive Symptomatik, das Aggressionsverhalten und die Abschiebung der Verantwortung am vorgefallenen Ereignis einer Herausgabe der Waffen entgegen. Es muss demnach auch künftig von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung ausgegangen werden, weshalb die Waffen einzuziehen sind (E. 4 und 5.1). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Einziehung der Waffen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit die Interessen des Beschwerdeführers, daran vermögen auch ein allfälliger Affektionswert an einer Waffe oder deren Funktionsunfähigkeit nichts zu ändern (E. 5.2). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Waffeneinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie grundsätzlich nicht entschädigungslos erfolgen darf, ansonsten sie über das Erforderliche hinaus ginge und unverhältnismässig wäre (E. 5.3 f). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beschlagnahme unbefugter Waffenbesitz öffentliche Sicherheit Eigentumsrecht Gefährdung durch Sprengstoffe Gefährdungsdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. II lit. c WG

This provision is part of the legal basis for maintaining the confiscation of weapons due to danger to self or others.

Art. 31 Abs. III WG

This provision forms the legal basis for the decision regarding the confiscation of weapons.

Art. 31 Abs. III lit. a WG

This provision is part of the legal basis for the decision regarding the confiscation of weapons.

Art. 31 Abs. V WG

This provision is cited in relation to the review of the confiscation measure.

Art. 26 BV

This provision on the guarantee of property rights is relevant to the court's reasoning regarding compensation for the confiscation.

Art. 54 WAFFENV

This provision is cited in relation to the enforcement of the weapon confiscation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00096

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffeneinziehung · Waffeneinziehung wegen Selbst- oder Drittgefährdung. Auch wenn das der Einziehung vorangehende Ereignis der erste (polizeilich bekannte) derartige Vorfall war, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie bereits mehrfach gedroht hatte, sich umzubringen.

Sodann steht die vom Sachverständigengutachter festgestellte leichte Erregbarkeit des Beschwerdeführers, dessen depressive Symptomatik, das Aggressionsverhalten und die Abschiebung der Verantwortung am vorgefallenen Ereignis einer Herausgabe der Waffen entgegen. Es muss demnach auch künftig von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung ausgegangen werden, weshalb die Waffen einzuziehen sind (E. 4 und 5.1). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Einziehung der Waffen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit die Interessen des Beschwerdeführers, daran vermögen auch ein allfälliger Affektionswert an einer Waffe oder deren Funktionsunfähigkeit nichts zu ändern (E. 5.2).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Waffeneinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie grundsätzlich nicht entschädigungslos erfolgen darf, ansonsten sie über das Erforderliche hinaus ginge und unverhältnismässig wäre (E. 5.3 f). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT GUTACHTEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWERTUNG WAFFENBESITZ WAFFENEINZIEHUNG WAFFENGESETZ · Rechtsnormen:

· Art. 26 BV Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. III WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Art. 31 Abs. V WG Art. 54 WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3