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VB.2019.00094 • VG ZH VB.2019.00094 KI-generiert

Procurement Challenge Regarding Bid Clarification and Exclusion Standards

Geschäftsnummer VB.2019.00094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a procurement law case concerning the exclusion of an applicant from a tender process due to alleged deficiencies in their submission. The court reasoned that while an authority can exclude bidders who do not meet eligibility criteria or whose conduct impairs the proper process, the awarding authority has significant discretion in evaluating these criteria, which the court will not override unless arbitrary. Specifically, the court found that previous involvement in drafting the tender documents did not automatically mandate exclusion, and in this case, the applicant was permitted to supplement and clarify their bid, including correcting accounting errors and adjusting the price, because the initial submission was not wholly incomplete or flawed, and granting this opportunity, rather than immediate exclusion, was deemed compliant with procedural fairness and proportionality under the specific circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission. Beteiligung an der Ausarbeitung der Submissionsunterlagen. Ausschluss aus dem Verfahren. Vorbefassung führt nicht von Amtes wegen zum Ausschluss einer Bewerberin (E. 4.4). Die Vergabestelle schliesst Anbieterinnen und Anbieter aus einem laufenden Vergabeverfahren aus, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht (oder nicht mehr) erfüllen oder wenn sie den rechtskonformen Ablauf des Vergabeverfahrens durch ihr Verhalten beeinträchtigen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die von der Vergabestelle festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Eignung nicht erfüllt sind. Der Vergabebehörde kommt bei der Bewertung von Eignungskriterien allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 5.1). Die Eignungskriterien wurden eingehalten. Für die Beurteilung der Eignung ist nicht wesentlich, welche Anbieterin über die grössere Fachkompetenz verfügt (E. 5.2). Das Angebot der Mitbeteiligten ist nach der Ergänzung vom 10. Dezember 2018 weder unvollständig noch mangelhaft (E. 6). Die Beschwerdegegnerin war offensichtlich berechtigt, die beiden klaren Rechnungsfehler im Angebot der Mitbeteiligten zu korrigieren (E. 6.3). Die Mitbeteiligte hat mit den Erläuterungen vom 10. Dezember 2018 ergänzende Angaben zu den Anforderungen und zur Gleichwertigkeit ihres Angebots gemacht sowie den Angebotspreis erhöht (E. 7). Die Mitbeteiligte hat ihr Angebot mit den Ergänzungen aber auch mit Blick auf die Erfüllung der Vorgaben geändert (E. 7.3). So wie es bei ausgetrockneten Marktverhältnissen zulässig sein kann, nachträglich auf gewisse Anforderungen zu verzichten, ist es bei solchen Wettbewerbsverhältnissen in gewissen Grenzen auch zulässig, den Anbietern, die eine Anforderung nicht erfüllen, Gelegenheit zur Ergänzung einzuräumen (E. 7.3.2). Angesichts der vorliegenden besonderen Umstände ist es als rechtskonform zu erachten, dass die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten Gelegenheit zur strittigenErläuterung des Angebots eingeräumt hat, anstatt diese vom Verfahren auszuschliessen. Die Vergabestelle hat noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums entschieden (E. 7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Einreichung der Angebote Ablauf der Vergabeverfahren Rückstellung Zuschlagskriterien Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV
This provision is cited in the list of legal norms and implicitly serves as the constitutional basis for the review regarding the applicant's rights, although the primary application is found in procurement law.
Art. 1 Abs. 3 IVöB
This provision is cited in the list of legal norms, likely relating to the scope of the application of the procurement law.
§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG
This provision is cited in the list of legal norms related to the case.
§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG
This provision is cited in the list of legal norms related to the case.
§ 4a Abs. 1 Ziff. b IVöB-BeitrittsG
This provision is cited in the list of legal norms related to the case.
§ 3 lit. d SubmV
This provision is cited in the list of legal norms related to the case.
§ 9 SubmV
This provision is cited in the list of legal norms related to the case.
§ 24 Abs. 1 SubmV
This provision is cited in the list of legal norms related to the case.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is cited in the list of legal norms and implicitly serves as the constitutional basis for the review regarding the applicant's rights, although the primary application is found in procurement law.

Art. 1 Abs. 3 IVöB

This provision is cited in the list of legal norms, likely relating to the scope of the application of the procurement law.

§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 4a Abs. 1 Ziff. b IVöB-BeitrittsG

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 3 lit. d SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 9 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 24 Abs. 1 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 30 Abs. 1 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 30 Abs. 2 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 38 Abs. 2 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 38 Abs. 3 lit. e SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 38 Zus. 2 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

§ 38 Zus. 3 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms related to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00094

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00094 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.07.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Beteiligung an der Ausarbeitung der Submissionsunterlagen. Ausschluss aus dem Verfahren. Vorbefassung führt nicht von Amtes wegen zum Ausschluss einer Bewerberin (E. 4.4). Die Vergabestelle schliesst Anbieterinnen und Anbieter aus einem laufenden Vergabeverfahren aus, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht (oder nicht mehr) erfüllen oder wenn sie den rechtskonformen Ablauf des Vergabeverfahrens durch ihr Verhalten beeinträchtigen.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn die von der Vergabestelle festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Eignung nicht erfüllt sind. Der Vergabebehörde kommt bei der Bewertung von Eignungskriterien allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 5.1). Die Eignungskriterien wurden eingehalten. Für die Beurteilung der Eignung ist nicht wesentlich, welche Anbieterin über die grössere Fachkompetenz verfügt (E. 5.2). Das Angebot der Mitbeteiligten ist nach der Ergänzung vom 10. Dezember 2018 weder unvollständig noch mangelhaft (E. 6).

Die Beschwerdegegnerin war offensichtlich berechtigt, die beiden klaren Rechnungsfehler im Angebot der Mitbeteiligten zu korrigieren (E. 6.3). Die Mitbeteiligte hat mit den Erläuterungen vom 10. Dezember 2018 ergänzende Angaben zu den Anforderungen und zur Gleichwertigkeit ihres Angebots gemacht sowie den Angebotspreis erhöht (E. 7). Die Mitbeteiligte hat ihr Angebot mit den Ergänzungen aber auch mit Blick auf die Erfüllung der Vorgaben geändert (E. 7.3). So wie es bei ausgetrockneten Marktverhältnissen zulässig sein kann, nachträglich auf gewisse Anforderungen zu verzichten, ist es bei solchen Wettbewerbsverhältnissen in gewissen Grenzen auch zulässig, den Anbietern, die eine Anforderung nicht erfüllen, Gelegenheit zur Ergänzung einzuräumen (E. 7.3.2).

Angesichts der vorliegenden besonderen Umstände ist es als rechtskonform zu erachten, dass die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten Gelegenheit zur strittigen Erläuterung des Angebots eingeräumt hat, anstatt diese vom Verfahren auszuschliessen. Die Vergabestelle hat noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums entschieden (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS EIGNUNGSKRITERIEN ERGÄNZUNG ERLÄUTERUNGEN GLEICHBEHANDLUNG HEILUNG MITWIRKUNG RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ UNVOLLSTÄNDIGKEIT DES ANGEBOTS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORBEFASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV Art. 1 Abs. 3 IVöB § 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. 1 Ziff. b IVöB-BeitrittsG § 3 lit. d SubmV § 9 SubmV § 24 Abs. 1 SubmV § 30 Abs. 1 SubmV § 30 Abs. 2 SubmV § 38 Abs. 2 SubmV § 38 Abs. 3 lit. e SubmV § 38 Zus. 2 SubmV § 38 Zus. 3 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2