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VB.2019.00093 • VG ZH VB.2019.00093 KI-generiert

Public Procurement Dispute Over Quality Criterion Based on Company References

Geschäftsnummer VB.2019.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement dispute concerning a construction contract award, the court addressed the evaluation of a quality criterion based on company references, where the actual performance could not yet be assessed. The court reasoned that evaluating expected quality via qualifications, including reference projects, is appropriate, and using reference information alone for a criterion is not inherently impermissible. However, based on the tender documents indicating that objective details like construction costs were to be "taken into account" alongside reference assessments, the awarding authority erred by not proportionally weighting the lower construction cost of the challenger's reference projects, although correcting this specific element resulted in both bidders achieving an equal total score, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bewertung von Zuschlagskriterien mittels Referenzen; Auslegung der Ausschreibungsunterlagen. Da die Leistungen von Bauaufträgen zum Vergabezeitpunkt noch nicht vorliegen und daher nicht unmittelbar beurteilt werden können, ist es sachgerecht, die zu erwartende Qualität indirekt, anhand der Qualifikationen des anbietenden Unternehmens, zu bewerten (E. 5.1.2). Grundsätzlich sind Referenzauskünfte auch als ausschliessliche Bewertungsgrundlage für ein Zuschlagskriterium nicht von vornherein unzulässig (E. 5.1.3). Auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen, gemäss denen die Bewertung der Referenzobjekte "mitberücksichtigt" wurden, war davon auszugehen, dass daneben auch die erwähnten objektbezogenen Angaben (Bausumme, etc.) in die Bewertung des Zuschlagskriteriums einfliessen (E. 5.2.3). Indes ist die Bausumme referenzbezogen zu bewerten (E. 5.3). Angesichts der tieferen Bausummen aufseiten der Mitbeteiligten durfte die Vergabebehörde im Rahmen des Zuschlagskriteriums nicht von identisch zu bewertenden Bausummen ausgehen (E. 5.4.2). Da die Referenzangaben über Schlüsselpersonen gemäss Ausschreibungsunterlagen (nur) allfälligerweise mitberücksichtigt wurden, besteht keine Pflicht zu deren Einholung (E. 5.5). Beim Zuschlagskriterium "Qualität" lassen sich an die Referenzpersonen gerichtete Fragen, die teilweise auch kommerzielle Aspekte betreffen, zwanglos einordnen (E. 5.6). Wegen der unterschiedlichen Bausumme der Referenzobjekte ist die Punktevergabe entsprechend zu korrigieren. Neu erreichen beide die gleiche Gesamtpunktzahl, weshalb der Zuschlag nicht rechtsverletzend ist (E. 5.8). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Vergabe von Bauaufträgen Baukosten öffentliches Rechnungswesen Kostenfestsetzung Staatsorgane
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00093

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bewertung von Zuschlagskriterien mittels Referenzen; Auslegung der Ausschreibungsunterlagen. Da die Leistungen von Bauaufträgen zum Vergabezeitpunkt noch nicht vorliegen und daher nicht unmittelbar beurteilt werden können, ist es sachgerecht, die zu erwartende Qualität indirekt, anhand der Qualifikationen des anbietenden Unternehmens, zu bewerten (E. 5.1.2).

Grundsätzlich sind Referenzauskünfte auch als ausschliessliche Bewertungsgrundlage für ein Zuschlagskriterium nicht von vornherein unzulässig (E. 5.1.3). Auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen, gemäss denen die Bewertung der Referenzobjekte "mitberücksichtigt" wurden, war davon auszugehen, dass daneben auch die erwähnten objektbezogenen Angaben (Bausumme, etc.) in die Bewertung des Zuschlagskriteriums einfliessen (E. 5.2.3). Indes ist die Bausumme referenzbezogen zu bewerten (E. 5.3). Angesichts der tieferen Bausummen aufseiten der Mitbeteiligten durfte die Vergabebehörde im Rahmen des Zuschlagskriteriums nicht von identisch zu bewertenden Bausummen ausgehen (E. 5.4.2).

Da die Referenzangaben über Schlüsselpersonen gemäss Ausschreibungsunterlagen (nur) allfälligerweise mitberücksichtigt wurden, besteht keine Pflicht zu deren Einholung (E. 5.5). Beim Zuschlagskriterium "Qualität" lassen sich an die Referenzpersonen gerichtete Fragen, die teilweise auch kommerzielle Aspekte betreffen, zwanglos einordnen (E. 5.6).

Wegen der unterschiedlichen Bausumme der Referenzobjekte ist die Punktevergabe entsprechend zu korrigieren. Neu erreichen beide die gleiche Gesamtpunktzahl, weshalb der Zuschlag nicht rechtsverletzend ist (E. 5.8).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BAUAUFTRAG QUALITÄT REFERENZANGABEN REFERENZAUSKÜNFTE SUBMISSION ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3