Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00091 • VG ZH VB.2019.00091 KI-generiert

Appellant v. Employer (Breach of Employment Notice Extension Agreement)

Geschäftsnummer VB.2019.00091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought additional compensation beyond an initial award for disproportionate termination, based on a breached agreement that extended the notice period from three to six months. The initial termination notice, issued in April 2017 referencing this agreement to end employment in October 2017, was voided because the employee was ill upon delivery; subsequently, a second termination notice was issued in September 2017, adhering to the standard three-month notice period ending in December 2017. The court reasoned that the extension agreement was clearly and explicitly linked only to the first voided notice, finding the subsequent, legally compliant second termination notice valid and rejecting the claim for further compensation based on the expired agreement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung und Entschädigung | [Der Beschwerdeführer verlangte – über die vorinstanzlich wegen Unverhältnismässigkeit und damit Rechtswidrigkeit der Kündigung zugesprochene Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen hinaus – insbesondere eine weitere Entschädigung, weil eine Vereinbarung nicht eingehalten worden sei, mit welcher die Kündigungsfrist von drei Monaten auf deren sechs verlängert worden war.] Die (erste) Kündigungsverfügung vom 27. April 2017, mit der das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers - zufolge dieser Vereinbarung erst - per Ende Oktober 2017 gekündigt werden sollte, erwies sich zufolge einer kurzzeitigen Krankheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung als nichtig, worauf man allerdings erst im September 2017 aufmerksam wurde und sodann am 18. dieses Monats eine zweite Kündigungsverfügung erliess, dieses Mal unter Einhaltung der ordentlichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per Ende Dezember 2017. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vereinbarung müsse über die nichtige erste Kündigungsverfügung hinaus auch für die zweite Geltung haben. Die Akten lassen jedoch einen offenkundigen Zusammenhang – und zwar sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht – zwischen der Vereinbarung und der ersten Kündigungsverfügung erkennen, und diese enthält sodann auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vereinbarung. Die mit Austrittsverfügung vom 18. September 2017 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgte Kündigung per Ende Dezember 2017 ist daher nicht zu beanstanden (E. 2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist Allgemeinverbindlicherklärung befristeter Arbeitsvertrag Verletzung vertraglicher Pflichten verspätetes Fristerstreckungsgesuch
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00091

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219669&W10_KEY=13317054&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00091 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung und Entschädigung · [Der Beschwerdeführer verlangte – über die vorinstanzlich wegen Unverhältnismässigkeit und damit Rechtswidrigkeit der Kündigung zugesprochene Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen hinaus – insbesondere eine weitere Entschädigung, weil eine Vereinbarung nicht eingehalten worden sei, mit welcher die Kündigungsfrist von drei Monaten auf deren sechs verlängert worden war.] Die (erste) Kündigungsverfügung vom 27.

April 2017, mit der das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers - zufolge dieser Vereinbarung erst - per Ende Oktober 2017 gekündigt werden sollte, erwies sich zufolge einer kurzzeitigen Krankheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung als nichtig, worauf man allerdings erst im September 2017 aufmerksam wurde und sodann am 18. dieses Monats eine zweite Kündigungsverfügung erliess, dieses Mal unter Einhaltung der ordentlichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per Ende Dezember 2017. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vereinbarung müsse über die nichtige erste Kündigungsverfügung hinaus auch für die zweite Geltung haben.

Die Akten lassen jedoch einen offenkundigen Zusammenhang – und zwar sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht – zwischen der Vereinbarung und der ersten Kündigungsverfügung erkennen, und diese enthält sodann auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vereinbarung. Die mit Austrittsverfügung vom 18. September 2017 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgte Kündigung per Ende Dezember 2017 ist daher nicht zu beanstanden (E. 2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte:

· BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNGSFRIST VEREINBARUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4