Pre-Deportation Detention and Asylum Avoidance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the confirmation of pre-deportation detention. The court reasoned that pre-deportation detention is generally permissible to secure the deportation process up until the first-instance decision, after which deportation detention may be ordered. An exception exists if a person illegally enters the country and files an asylum request only when facing imminent deportation to avoid it. In this instance, the applicant had ample time to file for asylum after entering but waited until after arrest, suggesting the asylum request was filed to circumvent deportation. The court found this presumption of avoidance to be valid, as the applicant's arguments did not refute it and he could have filed earlier. Additionally, the applicant entered Switzerland despite an entry ban and could not be immediately deported due to his asylum request, thus fulfilling additional grounds for detention.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI190026-L) | Vorbereitungshaft. Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG. Die Vorbereitungshaft sichert das Wegweisungsverfahren bzw. die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 3.1.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer hätte nach seiner Einreise mehrere Wochen Zeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, tat dies aber erst kurz nach seiner Verhaftung angesichts der drohenden Wegweisung. Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden (E. 3.2.1). Seine Vorbringen sind nicht geeignet, diese Vermutung umzustossen; die frühere Einreichung eines Asylgesuchs wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist erfüllt (E. 3.2.2). Weiter hat der Beschwerdeführer das Schweizer Staatsgebiet trotz bestehenden Einreiseverbots betreten und kann infolge seines Asylgesuchs nicht sofort weggewiesen werden. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben (E. 3.2.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as a ground for upholding the preparatory detention because the individual entered Switzerland despite an entry ban and cannot be immediately expelled due to their asylum application.
This provision is cited as a ground for upholding the preparatory detention because the asylum application was likely filed to avoid expulsion, given the timing after arrest and the opportunity to file earlier.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00090
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00090 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI190026-L) · Vorbereitungshaft. Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG. Die Vorbereitungshaft sichert das Wegweisungsverfahren bzw. die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid.
Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 3.1.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und erst nachträglich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer hätte nach seiner Einreise mehrere Wochen Zeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, tat dies aber erst kurz nach seiner Verhaftung angesichts der drohenden Wegweisung.
Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden (E. 3.2.1). Seine Vorbringen sind nicht geeignet, diese Vermutung umzustossen; die frühere Einreichung eines Asylgesuchs wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist erfüllt (E. 3.2.2). Weiter hat der Beschwerdeführer das Schweizer Staatsgebiet trotz bestehenden Einreiseverbots betreten und kann infolge seines Asylgesuchs nicht sofort weggewiesen werden. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben (E. 3.2.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLGESUCH EINREISEVERBOT HAFTGRÜNDE PERU VORBEREITUNGSHAFT WEGWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. c AIG Art. 75 Abs. I lit. f AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3