Owner Fails to Overturn Dog Seizure and Ownership Ban Due to Repeated Supervision Failures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the seizure of a dog and a ban on future dog ownership due to repeated incidents of inadequate supervision leading to disturbances affecting people and animals in public spaces. The court reasoned that measures under relevant law are warranted upon the existence of a danger to humans or animals, not requiring criminal culpability, and found that the owner's lack of insight, repeated warnings, and disregard for prior directives justified the permanent removal of the animal to protect public safety; furthermore, the continuing inability to ensure responsible ownership meant a ban on keeping any dog was proportionate, and the dismissal of requests for free legal representation and party compensation was also affirmed based on the owner's financial status and the limited success of the prior appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung | Hundehaltung: Beschlagnahmung und Hundehalteverbot. Geringe Relevanz eines (unbegründet ergangenen) Strafurteils für die Sachverhaltsfeststellung vor Verwaltungsgericht (E. 4.2). Die Anordnung von Massnahmen nach § 18 HuG setzt kein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinn voraus, diese werden vielmehr bei einer Gefahr für Mensch und Tier angeordnet. Insbesondere ist die hundehaltende Person in jeder Situation verpflichtet, den Hund adäquat zu halten und zu führen. Werden Menschen oder Tiere in der bestimmungsgemässen Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigt, ist von einer mangelhaften Beaufsichtigung auszugehen. Angesichts der hohen Anzahl von Vorfällen, der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin, der mehrmals ausgesprochenen Verwarnungen und der Missachtung der ihr gemachten Auflagen besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere der Beschwerdeführerin entzogen bleibt (E. 5.1 f.). Die Beschlagnahmung des Hundes ist trotz der negativen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin verhältnismässig (E. 5.2 und 5.3). Die geschilderten Vorfälle sind nicht nur auf die Gefährlichkeit des Hundes, sondern auch auf die mangelnde Kontrollfähigkeit und Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung auch bei der Haltung eines anderen Hundes nicht gewährleistet erscheint. Deshalb ist auch das ausgesprochene Hundehalteverbot sowohl verhältnis- als auch rechtmässig (E. 6.3). Die Berücksichtigung des Vermögens ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit vorliegend zulässig, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen hat (E. 7). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem der Rekurs betreffend Euthanasierung des Hundes teilweise gutgeheissen, ansonsten aber abgewiesen wurde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein überwiegendesObsiegen, weshalb ihr zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (E. 8). Keine UP/URB (E. 9). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision was used to justify the ordering of measures (seizure and prohibition of dog ownership).
This provision appears to be the basis for the administrative measures concerning the dog (though the reasoning focuses on § 18, § 9 is listed as a cited norm).
This provision was cited concerning the dismissal of the request for free legal representation (Mittellosigkeit).
This provision was cited in relation to the denial of party compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00084
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00084 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Hundehaltung: Beschlagnahmung und Hundehalteverbot.
Geringe Relevanz eines (unbegründet ergangenen) Strafurteils für die Sachverhaltsfeststellung vor Verwaltungsgericht (E. 4.2). Die Anordnung von Massnahmen nach § 18 HuG setzt kein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinn voraus, diese werden vielmehr bei einer Gefahr für Mensch und Tier angeordnet. Insbesondere ist die hundehaltende Person in jeder Situation verpflichtet, den Hund adäquat zu halten und zu führen. Werden Menschen oder Tiere in der bestimmungsgemässen Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigt, ist von einer mangelhaften Beaufsichtigung auszugehen.
Angesichts der hohen Anzahl von Vorfällen, der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin, der mehrmals ausgesprochenen Verwarnungen und der Missachtung der ihr gemachten Auflagen besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere der Beschwerdeführerin entzogen bleibt (E. 5.1 f.). Die Beschlagnahmung des Hundes ist trotz der negativen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin verhältnismässig (E. 5.2 und 5.3). Die geschilderten Vorfälle sind nicht nur auf die Gefährlichkeit des Hundes, sondern auch auf die mangelnde Kontrollfähigkeit und Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung auch bei der Haltung eines anderen Hundes nicht gewährleistet erscheint.
Deshalb ist auch das ausgesprochene Hundehalteverbot sowohl verhältnis- als auch rechtmässig (E. 6.3). Die Berücksichtigung des Vermögens ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit vorliegend zulässig, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen hat (E. 7). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem der Rekurs betreffend Euthanasierung des Hundes teilweise gutgeheissen, ansonsten aber abgewiesen wurde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein überwiegendesObsiegen, weshalb ihr zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (E. 8).
Keine UP/URB (E. 9). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANTABUS BESCHLAGNAHMUNG BINDUNG AN STRAFURTEIL HUNDEHALTUNG HUNDEHALTUNGSVERBOT INTERESSENABWÄGUNG MAULKORBTRAGPFLICHT MITTELLOSIGKEIT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG PFLICHTWIDRIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STRAFURTEIL UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERMÖGEN VERWARNUNG · Rechtsnormen: · § 9 Abs. I HuG § 18 Abs. I HuG § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3