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VB.2019.00083 • VG ZH VB.2019.00083 KI-generiert

Property Owner's Unsuccessful Appeal Regarding Mobile Home Permit and Building Use

Geschäftsnummer VB.2019.00083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner was ordered to obtain a building permit for a mobile home and a change in the use of an agricultural building or to restore the original condition; an appeal was unsuccessful. The court rejected the appeal regarding the cost allocation, finding no violation of the right to be heard as the initial order was clear and understood by the owner. The court also found no procedural errors in the lower instance's handling of the site inspection.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliche Baubewilligung | [Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung aufgefordert, für einen auf ihrem Grundstück in der Landwirtschaftszone abgestellten Wanderwagen und eine Änderung der bewilligten Nutzung einer Ökonomiebaute ein Baugesuch einzureichen oder den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen; einem hiergegen erhobenen Rekurs war kein Erfolg beschieden.] Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid; die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge einer Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner erweist sich indes als unbegründet, ist der Sinn der Ausgangsverfügung doch nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste er der Beschwerdeführerin aufgrund des dem Entscheid vorangegangenen Schriftenwechsels auch subjektiv durchaus bewusst gewesen sein (zum Ganzen E. 3). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, soweit sie der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von ihr durchgeführten Augenschein diverse – bei der Nebenfolgenregelung zu berücksichtigende – Verfahrensverletzungen vorwirft. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sie die Vorinstanz vor Beginn des Augenscheins nicht in Anwendung von Art. 161 Abs. 1 ZPO auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 ZPO hinwies (E. 4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Auflage der Baubewilligung Eigentumsrecht landwirtschaftliche Nutzung Verletzung von Bewilligungsauflagen Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in relation to the right to be heard, which was deemed unfounded by the court.

§ 8 VRG

Mentioned in the context of costs and the principle of proportionality, though not directly used in the final order.

§ 13 Abs. 2 VRG

Cited in relation to the court's jurisdiction and the handling of costs, but not explicitly used in the final order.

Art. 161 Abs. 1 ZPO

Cited as not being violated by the lower instance in not informing the appellant about the right to refuse testimony before the inspection.

Art. 163 ZPO

Cited in relation to the right to refuse testimony, which the court found not to have been violated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00083

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00083 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung · [Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung aufgefordert, für einen auf ihrem Grundstück in der Landwirtschaftszone abgestellten Wanderwagen und eine Änderung der bewilligten Nutzung einer Ökonomiebaute ein Baugesuch einzureichen oder den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen; einem hiergegen erhobenen Rekurs war kein Erfolg beschieden.] Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid; die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge einer Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner erweist sich indes als unbegründet, ist der Sinn der Ausgangsverfügung doch nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste er der Beschwerdeführerin aufgrund des dem Entscheid vorangegangenen Schriftenwechsels auch subjektiv durchaus bewusst gewesen sein (zum Ganzen E. 3).

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, soweit sie der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von ihr durchgeführten Augenschein diverse – bei der Nebenfolgenregelung zu berücksichtigende – Verfahrensverletzungen vorwirft. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sie die Vorinstanz vor Beginn des Augenscheins nicht in Anwendung von Art. 161 Abs. 1 ZPO auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 ZPO hinwies (E. 4.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFFORDERUNG ZUR BAUGESUCHSEINREICHUNG AUFSICHTSANZEIGE AUGENSCHEIN BEGRÜNDUNGSMANGEL BEGRÜNDUNGSPFLICHT KOSTENAUFLAGE LANDWIRTSCHAFTSZONE MITWIRKUNGSVERWEIGERUNG NACHTRÄGLICHES BAUGESUCH NEMO TENETUR NUTZUNGSÄNDERUNG PROTOKOLL RECHTLICHES GEHÖR VERURSACHERPRINZIP WANDERWAGEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 8 VRG § 13 Abs. 2 VRG § 161 ZPO § 163 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3